Zollgrundlagen - Eine Checkliste

Eine Zollanmeldung ist grundsätzlich für jede Ware erforderlich, die physisch über eine Außengrenze der EU gehandelt wird. Dabei ist es egal, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf, einen privaten Einkauf, eine kostenlose Lieferung, den Erhalt eines Musters, oder, oder, oder… handelt. Die Art des Geschäfts entscheidet über das Zollverfahren und innerhalb des Zollverfahrens sind dann ggf. Erleichterungen möglich - von Verfahrensvereinfachung bis Abgabenbefreiung. Unsere Checkliste hilft, den richtigen Weg durch den Zoll zu finden.

EORI Nummer – Wer braucht sie und warum?

Jedes Unternehmen in Europa, das Ein- oder Ausfuhren beim Zoll anmeldet, benötigt eine EORI-Nummer. EORI (Economic Operators Registration and Identification System) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung gegenüber der Zollverwaltung. Diese Nummer ist Voraussetzung für die Zollabfertigung in der Europäischen Union, sie setzt sich zusammen aus dem Länderkürzel DE und einer Ziffernfolge.
Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Unternehmen, die noch keine EORI-Nummer haben, können die Anmeldung des ersten Zoll-Vorgangs über einen Dienstleister erledigen, und unmittelbar die Nummer beantragen.
Die EORI-Nummer erhalten Sie auf Antrag vom Informations- und Wissensmanagement (IWM) Zoll. Der Antrag erfolgt über das Zoll-Portal oder mittels Formular 0870, dieses bekommen Sie online beim Zoll unter dem nachstehenden Link zum Antragsverfahren. Bei Änderungen (Firmierung, Adresse, Rechtsform o.ä.) müssen Sie die Stammdaten aktualisieren.
Die EORI-Nummer und die Stammdaten der Wirtschaftsbeteiligten werden (nach Einwilligung) in einer zentralen EU-Datenbank hinterlegt. Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie registriert sind, können dies über die Zollverwaltung klären (info.zollnummer@zoll.de), alternativ kann die Abfrage direkt über die Datenbank der EU erfolgen.
Die IHK hat keinen Zugriff auf Datenbanken und Verzeichnisse und kann daher nicht die EORI-Nummer von Unternehmen ermitteln, wenn diese nicht mehr auffindbar bzw. unbekannt ist.

Zolltarifnummer / Statistische Warennummer – Wofür benötige ich sie und woher bekomme ich sie?

Die Warentarifnummer basiert auf dem weltweiten sog. „Harmonisierten System - HS“ zur Codierung von Waren im internationalen Handel. Nahezu alle Staaten wenden das HS an. Es bildet die ersten 6 Ziffern der deutschen bzw. europäischen Waren-/Zolltarifnummer, womit alle Waren nach technischer Beschaffenheit und Anwendung klassifiziert werden.
Ausdieser Klassifizierungsnummer leiten sich zahlreiche wichtige Informationen und Vorgehensweisen im internationalen Handel ab:
Einfuhrzollsätze, Ausfuhrbeschränkungen, Codierungen der Zollanmeldung, erforderliche Dokumente, Statistische Meldungen, Embargovorschriften, Anwendung von Zollbegünstigungen (Präferenzen)…
Zum Jahresbeginn gibt es in der Regel mehr oder weniger umfangreiche Anpassungen des „Warenverzeichnisses“, das Statistische Bundesamt stellt eine Übersicht mit den jeweiligen Änderungen zur Verfügung (Link)
Beispiel: Gebundenes Kinderbuch
49 Kapitel – Harmonisiertes System
4901 Position – Harmonisiertes System (Präferenz)
4901 99 Unterposition – Harmonisiertes System
4901 9900 Unterposition – Kombinierte Nomenklatur (Ausfuhr)
4901 9900 00 Unterposition – TARIC (Zolltarif)
4901 9900 009 Codenummer – Elektronischer Zolltarif (Einfuhr DE)
Die Zuordnung von Waren zur korrekten Warennummer (Fachsprache: Einreihung) ist Aufgabe und Verantwortung des Unternehmen, es erfolgt zollseitig keine „Zuteilung“. Die Einreihung ist schwierig, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und die Klassifikation aller Waren ermöglichen muss. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) am Anfang des Warenverzeichnisses führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich z.B. Regelungen zu unvollständigen Waren, Mischungen, Verpackungen oder Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
  • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
  • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
  • größere Warennummer sticht kleinere
Es gibt dennoch häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, z.B. unterschiedliche Höhe des Zollsatzes.
Unverbindliche Auskünfte
  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) (siehe unten) recherchiert werden. In vielen Fällen hilft dies, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen.
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)
Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet sowohl den Antragsteller als auch die Verwaltung EU-weit. (Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen)
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
Die IHK erläutert Ihnen die korrekte Verwendung der Warentarifnummer sowie die Konsequenzen einer fehlerhaften Einreihung. Eine Zuweisung der Nummer oder eine verbindliche Einreihung erfolgt nicht durch die IHK.

Zollverfahren & Zollanmeldung – Was ist zu tun?

Jeder „Grenzübertritt“ einer Ware erfordert die Anmeldung eines Zollverfahrens. Standardmäßig erfolgt diese Anmeldung elektronisch im deutschen IT-System der Zollverwaltung, dem ATLAS-System (Genaueres dazu finden Sie bei den weiteren Informationen zum Import & Export in der folgenden Linkliste). Nach Unionszollkodex (UZK) als rechtlicher Grundlage, stehen dafür die folgenden Verfahren zur Verfügung:
Verfahrensart Anwendung
Ausfuhrverfahren endgültige Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union
Besondere Verfahren Lagerverfahren (Zollager / Freizone)
Verwendung (Vorübergehende Verwendung / Endverwendung)
Veredelung (aktiv / passiv)
Versand
Überlassung zum freien Verkehr endgültige Einfuhr von Waren in die EU bei Zahlung von Einfuhrabgaben

Welches Zollverfahren das richtige ist, entscheidet der jeweilige Geschäftsvorfall. Beabsichtige ich nur eine vorübergehende Ausfuhr der Ware? Kommt diese unverändert in die EU zurück? Wird die Ware im Ausland bearbeitet? Wird die Ware unmittelbar weiter in ein Drittland geliefert?...
Nachdem klar ist, welches Zollverfahren angewendet werden soll, prüfen Sie, ob es hierfür ggf. Verfahrenserleichterungen gibt, die von der elektronischen Standardanmeldung abweichen, oder ob das Verfahren nur mit einer Bewilligung vom Zoll genutzt werden kann.
Die richtige Wahl des Zollverfahrens kann Liquiditäts- und Kostenvorteile bedeuten. Die IHK berät Sie gern, erläutert die Hintergründe und Abläufe der Verfahren und informiert Sie, welche Form der Anmeldung möglich ist.

Erleichterungen, Einsparungen – geht's auch einfacher?

  • Ausfuhrsendungen, deren Statistischer Wert (= inkl. Transportkosten bis zur deutschen Grenze) können “mündlich” angemeldet werden; das bedeutet ohne elektronische Ausfuhranmeldung, aber unter Vorlage der Handelsrechnung. Zoll online - Formen der Zollanmeldung
  • In bestimmten Konstellationen können Subunternehmer, die nicht alle notwendigen Angaben für die Zollanmeldung vorliegen haben, eine Ausfuhranmeldung mit reduzierten Daten abgeben ("vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung")
  • Bei der Ausfuhranmeldung kann jeder Anmelder die sog “Gestellung außerhalb des Amtsplatzes” beantragen, d.h. eine evtl. Beschau der Ware findet nicht beim Zollamt sondern im Unternehmen statt.
  • “Kleinsendungen” von weniger als 150 EUR Warenwert sind bei der Einfuhr förmlich anzumelden es werden jedoch keine Zölle erhoben
  • Mustersendungen, die der zollrechtlichen Definition eines Musters unterliegen, können ohne Zahlung von Abgaben eingeführt werden.
  • Waren, die unverändert aus dem Ausland zurück in die EU kommen, können innerhalb von 3 Jahren nach der Ausfuhr abgabenfrei als sog. “Rückwaren” eingeführt werden
  • Zahlreiche weitere Sachverhalte können zu einer Zollbefreiung führen: Zoll online - Außertarifliche Zollbefreiung

Vereinfachte Verfahren mit Bewilligung vom Zoll

Ein Unternehmen, das die Bewilligung AEO (Authorized Economic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C).
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
  • Als kombiniertes Zertifikat C/S
Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um Zuverlässigkeit, Zahlungsfähigkeit, berufliche Befähigung und Sicherheit.
Nur für wenige zollrechtliche Erleichterungen ist die AEO-Bewilligung verpflichtend (z.B. zentrale Zollabwicklung oder verringerte Sicherheiten), kann aber dennoch von Vorteil sein, denn
  • Für die Bewilligung von vielen vereinfachten Zollverfahren muss ein Unternehmen die gleich Voraussetzungen erfüllen wie für den AEO. Inhaber der AEO-Bewilligung erhalten daher auch andere Zollverfahren schneller bewilligt.
  • Inhaber eines AEO-Zertifikats S müssen bei der Vorabanmeldungen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden.
  • Seltenere Zollkontrollen und bevorzugte Kontrollen.
Der Status eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Antrag ist an das zuständige Hauptzollamt zu stellen. Alle wichtigen Antworten zur Antragstellung, Voraussetzungen und Nutzen der Bewilligung erläutert der Zoll:
www.zoll.de - Der AEO
Die Bewilligung der “Vereinfachten Zollanmeldung” (SDE-Bewilligung) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Bei der bewilligten Vereinfachten Zollanmeldung wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt. Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Es sind Voraussetzungen zu erfüllen, neben einer regelmäßigen Nutzung muss vor allem die korrekte Abwicklung des Verfahrens gewährleistet sein. Für die Bewilligung muss daher ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" Typ C (AEO C). Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden.
Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit der Vereinfachten Zollanmeldung ausgeführt werden. Der Warenkreis muss vom Unternehmen aktuell gehalten werden. Die Vereinfachung gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind.
Verfahrensablauf ATLAS-Ausfuhr mit Bewilligung der Vereinfachung
  • In ATLAS meldet der Ausführer seine Ausfuhrsendung einzeln mit vollständigen Daten an.
  • Die Anmeldung wird mit dem Inhalt seiner Bewilligung abgeglichen (bewilligte Länder, Verladeorte, angemeldeter Warenkreis). Es besteht eine echte Eingriffsmöglichkeit des Zolls.
  • Falls keine Mängel in der Anmeldung bestehen oder es keine erkennbaren Risiken gibt, wird die Sendung automatisiert innerhalb weniger Minuten freigegeben. Dies geschieht rund um die Uhr.
  • Das ABD wird auf elektronischem Weg zugesandt.
  • Die Sendung kann den Verladeort in Richtung Grenze verlassen.
  • Nach der Gestellung an der Grenzzollstelle sollte der Ausgangsvermerk zurückkommen.
Die Vereinfachte Zollanmeldung ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes. Diese Vereinfachung ist mit allen technischen Zugangswegen einschließlich IAA Plus nutzbar.

Schulung & Weiterbildung

Insbesondere um Vereinfachte Verfahren zu nutzen, erwartet der Zoll von Ihnen Fachkenntnis in allen grundlegenden Fragen sowie regelmäßige Weiterbildung. IHK-Seminare helfen Ihnen, sich für Ihre Aufgaben nachweislich qualifizieren und im Austausch mit anderen Unternehmen immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Werden Sie Experte mit Hilfe des umfangreichen Veranstaltungsangebots der IHK zum Thema Zoll & Außenhandel oder lassen Sie sich z.B. mit unserem “Zoll-Check" individuell beraten.