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Nr. 6800094

Exportkontrolle & Compliance

Für die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften sind Unternehmen selbst verantwortlich. Eine Verlagerung der Verantwortung auf Vorlieferanten oder Subunternehmer ist nicht möglich.

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

Beim Import und beim Export müssen Unternehmen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. In den Zollanmeldungen lässt sich mit Hilfe von Unterlagencodierungen angeben, ob eine Vorschrift für die jeweilige Ware einschlägig ist oder nicht.

Durch den Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit Iran ist eine neue und unübersichtliche Situation entstanden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine „Kontaktstelle Iran” für betroffene Unternehmen eingerichtet.

Durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen erhalten.

Für bestimmte Güter ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese sind in der Ausfuhrliste und Dual-Use-Güter-Liste spezifiziert.