Frankreich führt digitale Rechnungen zum 1. September 2026 ein
Ab September 2026 startet Frankreich schrittweise die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung. Ziel der Reform ist eine stärkere Digitalisierung der Geschäftsprozesse und eine verbesserte Kontrolle der Umsatzsteuer. Neben französischen Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen auch deutsche Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich von neuen Meldepflichten betroffen sein.
E-Rechnungen werden in Frankreich zur Pflicht
Die französische Regierung führt ein verbindliches System für die elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) im B2B-Bereich ein. Grundlage sind die Vorschriften des französischen Steuerrechts (Code général des impôts).
Betroffen sind zunächst Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen und dort umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Ab dem 1. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Große und mittelständische Unternehmen sind zudem verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen auszustellen.
Für kleinere Unternehmen beginnt die Ausstellungspflicht ein Jahr später, zum 1. September 2027.
Die Übermittlung erfolgt über staatlich zugelassene Plattformen. Dabei werden standardisierte Rechnungsdaten wie Unternehmensangaben, Nettobeträge, Mehrwertsteuer und Leistungsdatum elektronisch an die Steuerverwaltung weitergeleitet. Das System soll die Umsatzsteuerkontrolle erleichtern und Steuerbetrug bekämpfen.
Auch deutsche Unternehmen können meldepflichtig werden
Für Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich gilt grundsätzlich keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. Allerdings können sogenannte E-Reporting-Pflichten entstehen.
Diese greifen, wenn ein Unternehmen Umsätze tätigt, die umsatzsteuerlich Frankreich zugeordnet werden und dort eine Registrierung oder Steuerpflicht auslösen. In diesen Fällen müssen bestimmte Transaktionsdaten elektronisch an die französische Steuerverwaltung gemeldet werden.
Ob eine Meldepflicht besteht, hängt von der jeweiligen Geschäftskonstellation ab.
Beispiele für mögliche Meldepflichten
Eine Meldepflicht kann entstehen, wenn ein deutscher Lieferant Waren oder Dienstleistungen nach Frankreich verkauft und der französische Geschäftspartner nicht über eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.
Keine E-Reporting-Pflicht besteht hingegen häufig dann, wenn der französische Kunde für die Umsatzsteuer verantwortlich ist und bereits in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist.
Auch umsatzsteuerbefreite Vorgänge wie:
- Warenexporte in Drittstaaten,
- innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU,
unterliegen grundsätzlich nicht den neuen Meldepflichten.
Darüber hinaus sollen künftig auch bestimmte Geschäfte mit Privatkunden (B2C) gemeldet werden. Ausnahmen gelten insbesondere für Umsätze, die bereits über das EU-OSS-Verfahren für Fernverkäufe abgewickelt werden.
Einführung erfolgt schrittweise
Die Umsetzung der neuen Vorschriften erfolgt gestaffelt:
Ab 1. September 2026
- Großunternehmen
- mittelgroße Unternehmen
Ab spätestens 1. September 2027
- Kleinstunternehmen
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Ab diesem Zeitpunkt gelten die Vorgaben zudem für Unternehmen, die als Käufer oder Leistungsempfänger aufgrund von Reverse-Charge-Regelungen die französische Mehrwertsteuer schulden.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Frankreich sollten frühzeitig prüfen, ob sie von den neuen E-Invoicing- oder E-Reporting-Pflichten betroffen sind. Besonders relevant ist dies für Firmen, die in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind oder dort steuerpflichtige Umsätze ausführen.
Betroffene Unternehmen müssen rechtzeitig eine von der französischen Steuerverwaltung zugelassene Plattform auswählen, über die die erforderlichen Daten übermittelt werden.
Die neuen Regelungen stellen einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung des französischen Umsatzsteuersystems dar. Gleichzeitig erhöhen sie die Anforderungen an die Compliance-Prozesse international tätiger Unternehmen.
Weiterführende Informationen: Die französische Steuerverwaltung veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der zugelassenen Plattformen sowie laufend aktualisierte Informationen zur Umsetzung des E-Invoicing-Systems.
Quelle: GTAI