Antrag fachliche Eignung aufgrund leitender Tätigkeit (Taxi- und Mietwagen)
- Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 7 Berufszugangszugangsverordnung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr
- Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Online-Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit, im Taxi- und Mietwagenverkehr, i. S. des § 7 Berufszugangsverordnung (PBZugV) für den Straßenpersonenverkehr
Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 7 Berufszugangszugangsverordnung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr
Vor der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
- Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs anerkannt werden.
- Die Tätigkeit muss mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein.
- Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe Anlage 3 zu § 7 Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZuGV).
- Das Ende der Tätigkeit darf bei Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Die für Sie zuständige IHK, d.h. in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit vorliegen.
- Der IHK sind aussagekräftige Unterlagen (siehe Anlagen im Antragsformular) mit dem Antrag zur Beurteilung einzureichen.
- Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber. In dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse in den antragsrelevanten Sachgebieten (siehe Anlage 3 zu § 7 Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZuGV) vorhanden sind. Der Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass bereits die Prüfung Ihres Antrags durch die IHK gebührenpflichtig ist und zwar unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird.
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung
Um Sie nach § 7 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung (PBZugV) von der Prüfung der fachlichen Eignung von Taxen und Mietwagenunternehmen freistellen zu können, müssen Sie uns durch schriftliche Zeugnisse oder sonstige Belege den leitenden Charakter ihrer mind. dreijährigen Tätigkeit nachweisen. Zudem darf diese Tätigkeit nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen.
Hinweise für eine leitende Tätigkeit können insbesondere sein:
- Dem Arbeitnehmer wurden Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsbefugnisse eingeräumt.
- Der Arbeitnehmer war bzw. ist für die Steuererklärung oder den Jahresabschluss des Unternehmens zuständig.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat die Steuererklärung gemeinsam mit dem Steuerberater erarbeitet.
- Der Arbeitnehmer hat Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat Bankvollmacht.
- Er hat Angebote im Namen des Unternehmens erstellt. Dies kann z.B. nachgewiesen werden durch eine Bestätigung des Geschäftspartners.
- Der Arbeitnehmer hat Personal eingestellt oder entlassen oder war / ist hierzu befugt und hat der Sozialversicherung neue Mitarbeiter gemeldet.
- Er war / ist zuständig für die Genehmigung von Urlaub.
- Der Arbeitnehmer war / ist Sicherheits- oder sonstiger Beauftragter.
- Der Arbeitnehmer war / ist für Kontakte zu Behörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Ämtern zuständig.
- Schriftwechsel aus dem hervorgeht, dass der Arbeitnehmer der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (bzw. jetzt BG Verkehr) als leitender Mitarbeiter gemeldet wurde.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat die Befugnis zur Ausbildung anderer Mitarbeiter