Wahlordnung der IHK Südlicher Oberrhein
Die Wahlordnung der IHK Südlicher Oberrhein gibt präzise Vorschriften zu den Grundsätzen und zur Durchführung der Wahlen zur Vollversammlung, dem "Parlament" der Wirtschaft. Sie gilt für die Wahl zur Wahlperiode 2026 bis 2031.
- § 1 Wahlmodus
- § 2 Nachrücken – Nachfolgewahl
- § 3 Wahlberechtigung
- § 4 Ausübung des Wahlrechts
- § 5 Wählbarkeit
- § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Wahlgruppen – Wahlbezirke
- § 8 Wahlausschuss – Wahlfrist
- § 9 Wählerlisten
- § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
- § 11 Kandidatenliste
- § 12 Durchführung der Wahl
- § 13 Stimmabgabe
- § 14 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
- § 15 Störungen der Wahl
- § 16 Auszählung
- § 17 Gültigkeit der Stimmen
- § 18 Wahlergebnis
- § 19 Wahlprüfung
- § 20 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (Zuwahl / Nachfolgewahl)
- § 21 Bekanntmachung und Fristen
- § 22 Inkrafttreten
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 20. März 2025 gemäß §§ 4 Absatz 2 Ziffer 2, 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Wahlordnung beschlossen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen.
§ 1 Wahlmodus
- Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 60 Mitglieder der Vollversammlung.
- 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
- Bis zu 10 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß §§ 7 Abs. 4, 20 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzu gewählt werden, die in soweit als Wahlbeauftragte handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Zahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung der Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken – Nachfolgewahl
- Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Haben mehrere Nachfolgemitglieder die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe und in einen anderen Wahlbezirk. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist. Es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gem. § 20 bekannt zu machen.
- Ist kein Nachfolgemitglied (Abs. 1) vorhanden, so soll die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 20 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds 2 angehören. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 20 besetzt.
- Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung – einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzu gewählten – 20 % der unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
- Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben bzw. ausüben lassen.
- Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
- Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter.
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. - Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
- Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
- In den Fällen der Absätze 1 b, 2 und 3, kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen, dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
- Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
- Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
- Bei der Stimmabgabe gilt eine Wahlberechtigung als gegeben,
- wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Zugangsdaten geschieht,
- der Wahlausübende bei Stimmabgabe unter Angabe seines Vor- und Zunamens erklärt, dass eine Wahlberechtigung besteht, und
- die Prüfung des Vor- und Zunamens die Wahlberechtigung des Wahlausübenden bestätigt. Der Versand der Zugangsdaten für die Wahl erfolgt auf die in § 12 geregelte Art und Weise. 8. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob eine Wahlberechtigung vorlag und ob ein Wähler bereits gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
§ 5 Wählbarkeit
- Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK zugehörig sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
- Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken, noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
- Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses statt.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit
a) durch Tod,
b) Amtsniederlegung,
c) mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen,
d) die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. 4 Die Feststellung nach c) hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. - Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe, einen anderen Wahlbezirk bzw. den Wegfall der Voraussetzungen für einen bestimmten Mindestsitz. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
- Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 7 Wahlgruppen – Wahlbezirke
- Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirkes sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur zu erreichen. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und der Zahl der bei der IHK Südlicher Oberrhein registrierten Ausbildungsverhältnisse. Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe
Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft
Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe
Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe
Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
a) Bezirk der Kammerhauptstelle Freiburg 28 Mitglieder
b) Bezirk der Kammerhauptgeschäftsstelle Lahr 22 Mitglieder - Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
| Wahlgruppe | Anzahl der Mitglieder | davon aus Bezirk FR | davon aus Bezirk LR |
| 1 | 17 | 9 | 8 |
| 2 | 11 | 6 | 5 |
| 3 | 4 | 2 | 2 |
| 4 | 18 | 11 | 7 |
3. In Wahlgruppe 3 (Versicherungs- und Kreditgewerbe) muss jeweils ein Sitz aus den Wahlbezirken Freiburg und Lahr auf einen IHK-Zughörigen aus dem Bankengewerbe (Geschäftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditbanken, Genossenschaftsbanken) entfallen (Mindestsitze).
4. Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gem. §§ 1 Abs. 3 und 20 jeweils die folgende Anzahl der Mitglieder hinzuwählen:
Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe: 3 Mitglieder
Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe: 1 Mitglied
Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe: 4 Mitglieder
Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe: 3 Mitglieder
Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft: 2 Mitglieder
Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe: 1 Mitglied
Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe: 4 Mitglieder
§ 8 Wahlausschuss – Wahlfrist
- Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zur Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, der aus 4 Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wählt das Präsidium einen Nachfolger.
- Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ältesten Wahlausschussmitglieds. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn mindestens drei Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen.
- Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Stimmen bei der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).
§ 9 Wählerlisten
- Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. Die IHK legt die Wählerlisten dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor.
- Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Gruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
- Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Freiburg und bei der Geschäftsstelle in Lahr eingesehen werden (Auslegungsfrist). Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
- Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder in einen Wahlbezirk können schriftlich bis eine Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden. Die Übermittlung per Fax ist zulässig. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments mit Unterschrift per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
- Die IHK ist berechtigt, Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
- Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 4) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. Er macht weiterhin bekannt, an welche Anschrift Zuschriften zu Wahlangelegenheiten zu erfolgen haben.
- Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und in jedem Wahlbezirk zu wählen sind und ggf. auf die Anzahl der Mindestsitze.
§ 11 Kandidatenliste
- Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines unterschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zughörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
- Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
- Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
- Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht behoben werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
- Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Abs.1 Satz 1 wurde nicht eingehalten.
c) Der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. - Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
- Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
§ 12 Durchführung der Wahl
- Die Wahl findet elektronisch (elektronische Wahl) statt.
- 2. Zur Durchführung der Wahl versendet die IHK an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen bestehend aus den Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlprotals. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
- Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten nur persönlich und unbeobachtet erfolgen darf.
§ 13 Stimmabgabe
- Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlausübungsberechtigten am Wahlportal. Die Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem Stimmzettel im Wahlportal. Der Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wähler darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wähler darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
- Die Anmeldung und Authentifizierung für den Zugang zum elektronischen Stimmzettel erfolgt durch Eingabe der Login-Kennung und des Passwortes sowie der elektronischen Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Ausübung des Wahlrechts berechtigte Person erfolgt. Hierauf ist der Wahlausübungsberechtigte gesondert hinzuweisen.
- Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
- Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung ist für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff.
- Der Wahlausübungsberechtigte erklärt vor der Stimmabgabe gesondert in elektronischer Form, dass das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.
- Ist eine natürliche Person gemäß § 4 mehrfach wahlberechtigt, insbesondere als Vertreter mehrerer Kammerzugehöriger, kann die IHK auf Antrag die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Authentifizierung und anschließende Stimmabgabe nach den Absätzen 2 bis 5 gebündelt für alle relevanten Kammerzugehörigen vorzunehmen. Der Wahlausschuss entscheidet über die Modalitäten der Antragstellung.
- Wahlausübungsberechtigte, die für die Stimmabgabe kein eigenes digitales Endgerät verwenden können oder wollen, erhalten zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten der IHK ein Endgerät. Zuvor erfolgt eine Prüfung der Wahlausübungsberechtigung hinsichtlich des betreffenden Wahlausübungsberechtigten. Hierfür muss der Wahlausübungsberechtigte vor Ort seine Identität mit einem amtlichen Personaldokument belegen.
- Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen eingehalten werden, die an die für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl 9 zu verwendende EDV-Anwendung gestellt werden müssen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
§ 14 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
- Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Dazu wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt, zu der eine Login-Kennung und ein Passwort generiert werden. Die Zugangsdaten werden den zu versendenden Wahlunterlagen nach § 12 zugeordnet.
- Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
- Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
- Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
- Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren.
- Sofern ein Wahlberechtigter die IHK über eine unbefugte Ausübung des Wahlrechts informiert hat, kann der Datensatz mit der Identnummer des Wahlberechtigten zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Strafverfolgung auch über die Frist des § 18 Abs. 4 hinaus gespeichert werden. In den Fällen nach § 13 Abs. 7 umfasst dies auch die Daten aus der Identitätsfeststellung vor Ort. Im Übrigen dürfen die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen des Wahlausübungsberechtigten nicht protokolliert werden.
- Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen. Die Server müssen in Deutschland stehen.
- Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
- Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in der Wahlordnung aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
- Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
- Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
- Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
§ 15 Störungen der Wahl
- Werden Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
- Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmenmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die Wahl, ggf. auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden, wird die Wahl abgebrochen und das Verfahren unverzüglich neu aufgesetzt.
- In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wählern ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
- Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind vom Wahlausschuss in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
§ 16 Auszählung
- Die Auszählung der Stimmen ist für IHK-Zugehörige öffentlich.
- Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfer zusammen. Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt diese aus und berechnet das Gesamtergebnis. Der Wahlausschuss stellt das Gesamtergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
- Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
- Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu prüfen.
- Alle Datensätze der Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 17 Gültigkeit der Stimmen
- Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zu treffenden Entscheidungen beschließt der Wahlausschuss.
- Ungültig sind Stimmen, die unter Umgehung der Vorgaben des Wahlsystems abgegeben wurden.
- Bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1 untersucht der Wahlausschuss für alle Wahlgruppen, ob ungültig abgegebene Stimmen Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Ist die Feststellung der gewählten Kandidaten infolge ungültig abgegebener Stimmen nicht möglich, wird die Wahl für die betreffende Wahlgruppe abgebrochen und das Verfahren unverzüglich neu aufgesetzt.
§ 18 Wahlergebnis
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit Mindestsitze in einer Wahlgruppe und in einem Wahlbezirk vorgesehen sind, werden zunächst diese besetzt. Gewählt ist für einen Mindestsitz, wer von den Kandidaten, die gemäß der Kandidatenliste die Voraussetzungen für diesen erfüllen, die meisten Stimmen erhalten hat. Nach weitest möglicher Besetzung der Mindestsitze in einer Wahlgruppe sind im Übrigen diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Mindestsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
- Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest und vermerkt es in der Niederschrift zur Wahl, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
- Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
- Die Daten der Wahl sind von der IHK bis zum Ende der Wahlperiode, mindestens bis zum Ablauf der Einspruchs- und Rechtsbehelfsfristen aufzubewahren.
§ 19 Wahlprüfung
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss diesem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 20 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (Zuwahl / Nachfolgewahl)
- Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
- Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
- Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten
- Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt, die offene Abstimmung kann auf Antrag einstimmig von den Mitgliedern der Vollversammlung beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
- Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 21 bekannt zu machen.
- Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die mittelbare Wahl, wer gemäß Abs. 1 Wahlperson oder gemäß § 3 in 13 der betreffenden Wahlgruppe und dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.
§ 21 Bekanntmachung und Fristen
- Alle Fristen dieser Wahlordnung enden, soweit der Wahlausschuss nichts anderes bestimmt, um 12:00 Uhr des letzten Tages der Frist.
- Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen.
- Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Homepage der IHK unter Angabe des Tags der Einstellung. Der Wahlausschuss kann die informatorische Veröffentlichung der Bekanntmachungen zusätzlich im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ anordnen.
§ 22 Inkrafttreten
- Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Wahl zur Wahlperiode 2026 bis 2031. Zeitgleich tritt die Wahlordnung vom 6.7.2020 außer Kraft.
- Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Freiburg, den 20.03.2025
gez. Eberhard Liebherr, Präsident
gez. Dr. Dieter Salomon, Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Dieter Salomon, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.03.2025, Aktenzeichen WM42-42-359/85.
Die Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Bundesanzeiger elektronisch veröffentlicht.
Freiburg, 27.03.2025
gez. Eberhard Liebherr, Präsident
gez. Dr. Dieter Salomon, Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Dieter Salomon, Hauptgeschäftsführer