Geschäftsordnung für die Vollversammlung und die Ausschüsse der IHK Südlicher Oberrhein

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat zuletzt am 17. März 2021 gemäß § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) i. V. m. § 4 Absatz 2 lit. j der Satzung der IHK Südlicher Oberrhein die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen:

I. Vollversammlung

§ 1 Einberufung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Der Präsident muss die Vollversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens 7 Tage vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(2) Sitzungstermine, Sitzungsort und die Tagesordnung werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium festgelegt.
(3) Eine Vertretung der Mitglieder in der Vollversammlungssitzung ist nicht zulässig.

§ 2 Sitzung

(1) Den Vorsitz führt der Präsident. Bei seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident oder sofern auch dieser verhindert ist, ein von ihm beauftragter Vizepräsident, ansonsten der amtsälteste Vizepräsident.
(2) Der Vorsitzende eröffnet formell die Sitzungen, leitet und schließt sie förmlich.
(3) Der Vorsitzende nimmt während der Sitzung das Hausrecht wahr. Dies gilt in den Räumen der IHK, in angemieteten Räumen oder in Räumen, die von Unternehmen der IHK für die Sitzung überlassen werden vom offiziellen Sitzungsbeginn bis zum -ende.
(4) Er kann einen Anwesenden ermahnen, rügen oder zur Ordnung rufen. Er kann Teilnehmern der Sitzungen das Wort entziehen, sie notfalls aus dem Sitzungssaal verweisen, die Sitzung unterbrechen oder schließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, beleidigende oder persönliche Angriffe vortragen, nicht zur Sache sprechen, die zuvor gesetzte Redezeit überschreiten oder in sonstiger Weise den Sitzungsverlauf beeinträchtigen.
(5) Wenn einem Redner im Rahmen der Aussprache das Wort entzogen worden ist, darf er gleichwohl einen Antrag stellen und ihn begründen. Beim nächsten Tagesordnungspunkt darf 2 IHK-Geschäftsordnung der Redner wieder das Wort ergreifen. Alle Maßnahmen des Vorsitzenden müssen verhältnismäßig sein.
(6) Der Vorsitzende hat ein Initiativrecht für Beschlüsse zur Geschäftsordnung. Sofern die Zahl der Wortbeiträge die vorgesehene Sitzungszeit gefährden, kann der Vorsitzende die Redezeit begrenzen. Außerdem kann er in bestimmten Fällen von der Rednerliste abweichen, z. B. für eine direkte Erwiderung.
(7) Zu Beginn der Sitzung hat er die Beschlussfähigkeit förmlich festzustellen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung festgestellt, berührt dies nicht die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit gefasst wurden. Der Vorsitzende kann nach der Feststellung der fehlenden Beschlussfähigkeit die Sitzung nur fortführen, um Meinungsbilder zu den Beschlussanträgen zu sammeln.
(8) Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Zu Beginn der Sitzung muss die Tagesordnung genehmigt werden. Der Vorsitzende besitzt bezüglich der Tagesordnung nur ein Vorschlagsrecht. Zulässig sind Anträge auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung, Änderung der Reihenfolge und zusätzliche Beratungspunkte. Die Neuaufnahme von Beschlusspunkten ist nicht zulässig. Anträge auf Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes können zu Beginn als Verfahrensanträge aber auch in dem entsprechenden Tagesordnungspunkt selbst als Geschäftsordnungsantrag gestellt werden. Sachanträge sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(10) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt.
(11) Anträge zur Geschäftsordnung und Verfahrensanträge sind jederzeit zulässig und müssen unmittelbar nach Abschluss des aktuellen Redebeitrags behandelt werden. Erlaubt ist nur eine Gegenrede. Gibt es keine Gegenrede, auch nicht vom Vorsitzenden, ist der Vorschlag angenommen. Ansonsten wird sofort nach der Gegenrede abgestimmt. Geschäftsordnungsanträge sollten in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt werden. Lediglich Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit haben immer Vorrang. Ein Beschluss über die Vertagung eines Verhandlungsgegenstands bedeutet zugleich, diesen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(12) Zu den Verhandlungsgegenständen erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Dem stellvertretenden Präsidenten, dem Hauptgeschäftsführer sowie zur Geschäftsordnung hat er das Wort auch außerhalb der Reihe zu erteilen. Der Vorsitzende ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
Dem stellvertretenden Präsidenten, dem Hauptgeschäftsführer sowie zur Geschäftsordnung hat er das Wort auch außerhalb der Reihe zu erteilen. Der Vorsitzende ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 2a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung

(1) Mitglieder der Vollversammlung dürfen vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Präsidiums ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Für die virtuelle Teilnahme muss die Einladung zur Sitzung ergänzend zu § 1 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits- , Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
(5) Die Regelungen in § 2 gelten entsprechend.

§ 2b Öffentlichkeit der Sitzungen, Gäste

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich.
(2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(3) Die Öffentlichkeit ist stets ausgeschlossen soweit Personal-, Vertrags-, Haushalts- oder Grundstückangelegenheiten Gegenstand der Beratungen sind.
(4) Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Der Präsident kann Gästen ein Rederecht erteilen.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach § 2a entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit herzustellen ist.
(6) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet werden.

§ 3 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Bei Beschlüssen, die der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen (siehe § 5 Abs. 4 der Satzung), ist dies vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.
(2) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat nur eine Stimme. Ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen, ist dieser angenommen, wenn die Anzahl der JA-Stimmen die der NEIN-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Ist der Beschluss demgegenüber mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen, so ist er erst angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten mit JA stimmen. Stimmenthaltung gilt in diesem Fall als NEIN-Stimme.
(3) Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder des Präsidiums und der Vollversammlung nehmen an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder der Vollversammlung sind.
(4) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.

§ 4 Protokoll

(1) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen.
(2) Das Protokoll muss insbesondere die Namen der anwesenden Mitglieder, den Gegenstand der Sitzung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(3) Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform dem Präsidenten mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(4) Die Protokolle nebst zugehöriger Anlagen werden unbefristet aufbewahrt. Soweit sie dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen, kann die IHK zuvor eine Kopie anfertigen ohne Pflicht, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 4a Veröffentlichung der Sitzungstermine

Auf Zeit und Ort der Sitzungstermine wird vorab im Internet auf der Homepage der IHK hingewiesen.

II. Ausschüsse

§ 5 Vorsitzender

(1) Die von der Vollversammlung nach § 4 Abs. 2 lit. o der Satzung gebildeten Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Vorbereitung der Sitzung obliegt dem zuständigen Kammerbetreuer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Anträge und Eingaben außerhalb der Tagesordnung dürfen nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Ausschusses widerspricht.
(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden und dem verantwortlichen Kammerbetreuer zu unterzeichnen ist. § 4 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
(4) Für den Berufsbildungsausschuss gilt die aufgrund des § 77 Berufsbildungsgesetz erlassene Geschäftsordnung.
(5) Der Präsident, der stellvertretende Präsident, die Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer sowie der verantwortliche Kammerbetreuer und dessen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(6) Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Regelungen für den Berufsbildungsausschuss, die Bestimmungen der §§ 1 bis 2a entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich sind; an die Stelle des Präsidenten treten der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.
(7) Für Beschlussfassungen gilt § 3 Absatz 2 und 4 entsprechend.
(8) Die Ergebnisse der Ausschussberatungen werden der Vollversammlung durch den Ausschussvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kammerbetreuer bekanntgegeben. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie[1]und Handelskammer Südlicher Oberrhein Ausgabe 01/2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30.11.2011 außer Kraft.