Befreiung von der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer von der Sachkundeprüfung befreit ist, können Sie hier einsehen. Für die Frage, ob die Person aufgrund Ihrer Nachweise (weiterhin) von der Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es also auf die genaue Tätigkeit als Angestellter an. Hier muss der Arbeitgeber die Tätigkeitsnachweise an die Erlaubnisbehörde schicken und dort angeben, welche Bewachertätigkeit die Person ausüben soll. Die Erlaubnisbehörde entscheidet dann, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Sachkundeprüfung befreit ist.

Ausbildungsabschlüsse

Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen sind von der Sachkundeprüfung befreit:
• Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz
• Laufbahnprüfungen für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr
• Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Weiterbildungsabschlüsse

Personen sind von der Sachkundeprüfung befreit, wenn Sie einen der beiden folgenden Weiterbildungsabschlüsse bestanden haben
• Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
• Meister für Schutz und Sicherheit

Besitzstandschutz

1. Rechtsgrundlage
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) § 17 Übergangsvorschrift
(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.
2. Arbeitnehmer
Besitzstandschutz genießen Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
3. Bewachungsunternehmer
Besitzstandschutz genießen Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis waren und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung für die erforderliche Zeit auch Bewachungstätigkeiten angemeldet hatten.
4. Konfliktgeneigter Bereich
Wer am 01. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig ist, muss die Sachkundeprüfung bis spätestens 01. Juli 2005 abgelegt haben, um weiterhin in konfliktgeneigten Bereichen tätig sein zu dürfen.
Zu diesen besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
• Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
• Schutz vor Ladendieben
• Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
5. Verschärfung der Übergangsvorschrift im Dezember 2016
Die Bewachungsverordnung wurde im Dezember 2016 geändert. Bisher wurde die Sachkundeprüfung nur von Angestellten benötigt, die als Türsteller, City-Streife oder Kaufhausdetektiv tägig waren.
Neben diesen Personen benötigen nun auch folgende Personen die Sachkundeprüfung:
Selbständige, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, Betriebsleiter sowie Angestellte, die in leitender Position Flüchtlingsunterkünfte oder zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.
Die Übergangsvorschrift, die die Befreiung von der Sachkundeprüfung regelt, wurde ebenfalls verschärft.
Bis Dezember 2016 galt für denjenigen der Sachkundenachweis als erbracht, der am 01.01.2003 drei Jahre befugt und ohne Unterbrechungen im Bewachungsgewerbe tätig war, also egal welche Bewachungstätigkeiten ausgeübt wurden.
Nunmehr gilt dies nur noch, wenn der Betroffene in den drei Jahren auch als Türsteher, Kaufhausdetektiv oder Citystreife als Angestellter tätig war.
Diese Befreiung gilt auch nur für einfaches Bewachungspersonal und nicht für Angestellte, die in leitender Position für die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.
Für letzte gilt § 17 Abs. 3 BewachV, wonach die Sachkundeprüfung bis 30.11.2017 abzulegen ist.
Das heißt also, nur angestellte Türsteher, Kaufhausdetektive und Citystreifen dürfen weiterhin ohne Sachkundeprüfung tätig sein, wenn sie vom 01.01.2000 bis 01.01.2003 ohne Unterbrechung in einem Bewachungsunternehmen als Arbeitnehmer angestellt waren und genau diese Tätigkeiten ausgeübt haben und diese Tätigkeit befugt ausgeübt haben, also entweder eine IHK-Unterrichtung vor dem 01.01.2000 erfolgreich absolviert haben oder von der Unterrichtung befreit waren, weil sie nachweisen können, dass sie am 31.03.1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Für die Frage, ob die Person aufgrund Ihrer Nachweise (weiterhin) von der Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es also auf die genaue Tätigkeit als Angestellter an. Hier muss der Arbeitgeber die Tätigkeitsnachweise an die Kommune als Erlaubnisbehörde schicken und dort angeben, welche Bewachertätigkeit die Person ausüben soll. Die Kommune entscheidet dann als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Sachkundeprüfung befreit ist.