Gestaltung von Preisklauseln in Verträgen

1. Vorbemerkung

Verbraucherpreisindizes sind ein Hilfsmittel, um laufende Geldforderungen, wie zum Beispiel Mieten, Pachten oder Renten, durch Vereinbarung von so genannten Preisklauseln beziehungsweise Wertsicherungsklauseln wertbeständig zu halten. Als Wertsicherungsmaßstab sind - je nach vereinbarter Vertragsleistung - verschiedene statistische Indikatoren zulässig. In der Praxis wird überwiegend der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex) verwendet beziehungsweise der von 13 statistischen Landesämtern errechnete jeweilige länderspezifische Verbraucherpreisindex.
Die vorliegende IHK-Information gibt einen Überblick über die Zulässigkeit von Preisklauseln unter Verwendung von Preisindizes. Es empfiehlt sich, sich vor Aufnahme einer konkreten Formulierung in einem Vertrag rechtlich beraten zu lassen.

2. Gesetzliche Grundlagen

Seit 14. September 2007 gilt für Wertsicherungsklauseln ein Indexierungsverbot mit Legalausnahme. Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist damit nun nicht mehr vorgesehen. Das neue Preisklauselgesetz wurde im Rahmen des zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG) neu erlassen. Der Gesetzestext ist unter nebenstehendem Link einsehbar.
Preisklauseln, die nach dem 13. September 2007 vereinbart werden, sind damit grundsätzlich zulässig, wenn sie den Anforderungen des Preisklauselgesetzes (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden, BGBl. I, 2246, 2247ff) entsprechen.
Für alle Klauseln, die vor dem 14. September 2007 vereinbart und genehmigt wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG; BGBl., Teil 1, 1998, Seite 1242/1253) und die zu dessen Durchführung erlassene Preisklauselverordnung (PrKV; BGBl., Teil 1, 1998, Seite 3043), die ein Indexierungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt darstellen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ist dabei nur noch für Klauseln zuständig, die bis zum 13. September 2007 vereinbart wurden und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt beantragt worden ist (Eingangsdatum ist entscheidend). Darüberhinaus besteht keine Zuständigkeit des Bafa mehr für Preisklauseln, auch nicht für die Erteilung von Auskünften zur Zulässigkeit von Preisklauseln und Negativattesten.
Bis zum 31. Dezember 1998 waren Preis- beziehungsweise Wertsicherungsklauseln (Indexklauseln) in § 3 des Währungsgesetzes und den dazu veröffentlichten Genehmigungsgrundsätzen der Deutschen Bundesbank geregelt. Mit der Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 wurde § 3 des Währungsgesetzes aufgehoben. Gleichzeitig ist eine Nachfolgeregelung in Kraft getreten und zwar durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG; BGBl., Teil 1, 1998, Seite 1242/1253) und die zu dessen Durchführung erlassene Preisklauselverordnung (PrKV; BGBl., Teil 1, 1998, Seite 3043). Für Vereinbarungen bis 1. Januar 1999 gelten die Vorgängerregelungen des § 3 Währungsgesetz bei Genehmigungen und Negativatteste des Bundesamtes oder der Deutschen Bundesbank beziehungsweise den Landeszentralbanken, die nach alter Rechtslage erteilt wurden beziehungsweise Klauseln, die auf Basis früherer gesetzlicher Regelungen rechtmäßig vereinbart wurden, fort.
Auswirkungen der neuen Rechtslage (seit 14. September 2007)
  • Wegfall der Sonderregeln für Mietverträge
    Es gelten nun die allgemeinen Regeln, die unter Ziff. 3. und 4. dargestellt werden.
  • Wirksamkeit bei Verstoß
    Eine Wertsicherungsklausel bleibt nach neuer Rechtslage nun solange wirksam, bis der Verstoß und damit die Unwirksamkeit gegen das neue Preisklauselgesetz rechtskräftig per Gerichtsurteil festgestellt ist.
    Der Vertragspartner, der sich auf eine vereinbarte Preisklausel beruft, muss diese also im Zweifelsfall nunmehr vor den Zivilgerichten einklagen. Im Vergleich zur früheren Rechtslage sind Vereinbarungen, die gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen, nicht mehr per se unwirksam.
  • Übergangsregelung
    Stellt sich hinsichtlich alter Klauseln (Vereinbarung vor dem 14. September 2007) aus aktuellem Anlass erst die Frage, ob diese rechtlich zulässig und wirksam sind, ist die Rechtmäßigkeit auf der Basis des neuen Preisklauselgesetzes zu beurteilen. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits alte Genehmigungen oder Negativatteste des Bafa vorliegen.

3. Allgemein zulässige Klauseltypen

Nach dem neuen Preisklauselgesetz sind Preisklauseln nach § 1 Absatz 1 PreisklauselG unzulässig, wenn die in Abhängigkeit gestellten Güter oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Nach § 1 Absatz 2 PreisklauselG sind jedoch nachfolgende Klauseltypen grundsätzlich zulässig. Dabei ist zu unterscheiden:
  • Leistungsvorbehaltsklauseln
    Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, könnte die Mietzinshöhe - bei entsprechender Vereinbarung - durch einen von der IHK öffentlich bestellten Sachverständigen für Mieten als Schiedsgutachter bestimmt werden.
    Beispiel: "Bei Veränderung der vereinbarten Bezugsgröße um X Punkte nach oben oder unten ist die Höhe des Mietpreises zwischen den Vertragspartnern neu zu verhandeln."
  • Spannungsklauseln (Gleitklauseln)
    Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind.
    Beispiel: Eine Vereinbarung sieht vor, dass die Höhe eines bestimmten Geschäftsführergehalts von der Entwicklung der Dienstbezüge eines Ministerialrats, sowohl nach unten als auch nach oben, abhängen soll.
  • Kostenelementeklauseln
    Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen.
    Beispiel: Es wird vereinbart, dass das Entgelt für bestimmte Bauleistungen von der Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexes abhängen soll.
  • Ermäßigungsklauseln
    Klauseln, die lediglich eine Ermäßigung der Geldschuld vorsehen.

4. Bedingt zulässige Indexklauseln

Nach § 2 PreisklauselG sind die in §§ 3 - 7 PreisklauselG genannten Vereinbarungen für bestimmte Vertragsverhältnisse vom Preisklauselverbot ausgenommen und damit grundsätzlich zulässig.
Im Falle einer Klausel entsprechend des § 3 Preisklauselgesetz gilt dies jedoch nur, wenn die konkret vereinbarte Klausel hinreichend bestimmt ist und keine Partei unangemessen benachteiligt wird.

4.1 Preisklauseln in längerfristigen Verträgen

a) Preisklauseln über wiederkehrende Zahlungen
Preisklauseln sind zulässig, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Zehnjährige Vertragslaufzeit
    Zahlungen, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind oder
  • sonstige zehnjährige Vertragsbindung
    Zahlungen auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
wenn einer der nachfolgenden Preisindizes beziehungsweise Wertmesser vereinbart wird:
  • der geschuldete Betrag soll durch die Änderung eines vom Statistischen Bundesamt oder einem der 13 statistischen Landesämtern ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden
    Beispiel: "Verbraucherpreisindex für Deutschland (alle privaten Haushalte)", "Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg (alle privaten Haushalte)"
  • oder der geschuldete Betrag wird von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt
  • oder der geschuldete Betrag soll von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein, sofern sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt.
Ferner sind Preisklauseln hinsichtlich wiederkehrender Zahlungen zulässig
  • Lebenslange Zahlungsverpflichtungen
    Zahlungen, die auf Lebenszeit des Gläubigers oder Schuldners zu erbringen sind oder
  • auflösend bedingte Zahlungsverpflichtungen
    - bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers
    - oder bis oder zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers
wenn einer der nachfolgenden Preisindizes beziehungsweise Wertmesser vereinbart ist:
  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines vom Statistischen Bundesamt oder einem der 13 statistischen Landesämter ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll.
    Beispiel: "Verbraucherpreisindex für Deutschland (alle privaten Haushalte)", "Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg (alle privaten Haushalte)"
  • der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll und es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind.
b) Preisklauseln über sonstige längerfristige Zahlungen
Preisklauseln sind zulässig, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • erbrechtliche Verfügungen
    Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder
  • Betriebsübernahmen
    Zahlungen, die vom Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind,
wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines vom Statistischen Bundesamtes oder einem der 13 statistischen Landesämter ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll.
Beispiel: "Verbraucherpreisindex für Deutschland (alle privaten Haushalte)", "Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg (alle privaten Haushalte)"

4.2 Preisklauseln in sonstigen Verträgen

Nach § 4 - 7 Preisklauselgesetz sind außerdem folgende Preisklauseln zulässig:
  • Erbbaurechtsverträge, § 4 PreisklauselG
    Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mind. 30 Jahren
  • Geld- und Kapitalverkehr, § 5 PreisklauselG
  • Verträge mit Gebietsfremden, § 6 PreisklauselG
  • Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streikräfte, § 7 PreisklauselG

5. Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen

Die früheren ausdrücklichen Sonderregelungen für gewerbliche Miet- und Pachtverträge sind seit dem 14. September 2007 entfallen. Es gelten daher die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze. Im Ergebnis führen die neuen Regelungen im Wesentlichen zu den gleichen Voraussetzungen wie nach altem Recht. Lediglich die Genehmigungsfiktion ist mit kleineren Änderungen durch die Legalausnahme ersetzt. Nach wie vor greifen für Wohnraummietverträge die Sonderregeln des BGB. Die nunmehr bestehende Rechtslage ist nachfolgend nochmals zusammengefasst:

5.1 Allgemein zulässige Vereinbarungen


Klauseln, die auch ohne zehnjährige Bindung des Vermieter/Pächters grundsätzlich zulässig sind:
  • Leistungsvorbehaltsklausel
    Den Vertragsparteien steht hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung der Höhe der Geldschuld ein Ermessensspielraum zu und der tatsächliche Betrag muss von ihnen ausgehandelt werden.
  • Spannungsklausel
    Eine Koppelung der Geldschuld an den Wert oder Preis für andere Leistungen oder Güter, die im Verhältnis zur geschuldeten Gegenleistung gleichartig oder vergleichbar sind, zum Beispiel an die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Umsatz- oder Ertragsklausel
    Koppelung des Miet- oder Pachtzinses an die Veränderung einer gewählten Bezugsgröße, zum Beispiel Umsatz, Gewinn oder Ertrag des Schuldners.
  • Staffelmiete
    Festlegung einer Mieterhöhung zu einem bestimmten Zeitpunkt von vornherein.

5.2 Bedingt zulässige Indexklauseln

Gleitklauseln, die in Verträgen eine automatische Veränderung des Mietzinses im selben Verhältnis wie die Veränderung eines Lebenshaltungskostenindex vorsehen, sind nur wirksam, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
  • Langfristige Bindung des Gläubigers
    Es muss eine langfristige Bindung des Gläubigers vorliegen:
    - Vertrag mit befristeter Laufzeit von mindestens zehn Jahren (ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit)
    - der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet (bei Vertrag mit unbestimmter Laufzeit),
    - der Mieter berechtigt ist die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
    - der Vertrag auf Lebenszeit einer der Parteien geschlossen ist.
    Achtung:
    Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters sowie ein Kündigungsrecht seitens des Mieters oder Pächters stehen einer langfristigen Bindung nicht entgegen.
  • Koppelung der Preisklausel an bestimmte Wertmesser
    Wie früher ist eine Angabe wie zum Beispiel die "allgemeine wirtschaftliche Lage" wegen Unbestimmtheit nicht ausreichend. In Bezug auf Miet- und Pachtverträge sind folgende Wertmesser denkbar:
    - Der vom Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelte Lebenshaltungskostenindex.
    - Der Index, der abhängig vom Einzelfall, die größte Nähe zum Betrieb des Schuldners aufweist dies ist zum Beispiel bei Lebensmittelgeschäften der Index für den Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren.
    - Einschlägige Einzelwertmesser, das heißt bei einer Bäckerei ist eine Koppelung des Mietzinses an die Entwicklung der Brotpreise denkbar.
    - Die Koppelung an die Wertentwicklung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn es sich beim Schuldner um den Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs handelt.
  • Keine unangemessene Benachteiligung
    Keine Vertragspartei darf unangemessen benachteiligt werden. Eine solche liegt insbesondere vor
    - wenn einseitig nur eine Erhöhung, nicht aber eine Ermäßigung des Wertmessers vorgesehen ist,
    - wenn nur ein Vertragspartner die Anpassung verlangen kann
    - wenn der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgöße unverhältnismäßig ändern kann. Um dies zu vermeiden wird geraten eine prozentuale Anpassung zu vereinbaren

5.3 Sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen

Grundsätzlich können Miet- beziehungsweise Pachtverträge formfrei geschlossen werden. Allerdings sind befristete Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden. Ohne Einhaltung der Schriftform laufen sie per Gesetz sonst unbefristet. Die Schriftform setzt dabei auch voraus, dass die Vertragsparteien genau bezeichnet sind und die Unterschriften ordnungsgemäß geleistet werden.
Des Weiteren muss Einheitlichkeit der Urkunde vorliegen, das heißt der Vertrag ist nur dann formgültig geschlossen, wenn beide Vertragsparteien dieselbe Urkunde unterzeichnen beziehungsweise der Vermieter und der Mieter je ein Exemplar einer gleichlautenden Urkunde unterzeichnen.

6. Verbraucherpreisindizes

Den vom Statistischen Bundesamt und von den 13 statistischen Landesämtern und schließlich auch vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindizes liegt eine den Verbrauchsverhältnissen entsprechende Gewichtung bestimmter Waren und Leistungen (so genannter Warenkorb) zugrunde. Mit den Verbraucherpreisindizes wird angegeben, um wie viel Prozent die Verbrauchsausgaben aller privaten Haushalte heute im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt allein infolge von Preisveränderungen gesteigen oder gesunken sind. Da sich die Verbrauchsgewohnheiten ändern, beispielsweise durch Änderungen im Warenangebot oder technischen Fortschritt, wird dieser Warenkorb von Zeit zu Zeit neu "zusammengesetzt". Dies erfolgt circa alle fünf Jahre.
Ende Februar 2008 wurde auf das neue Preisbasisjahr 2005 (=100) umgestellt. Im Rahmen dieser Umstellung auf 2005 als Basisjahr erfolgt zugleich eine Änderung der Veröffentlichungspraxis zum Preisindex für die Lebenshaltung. Der aktuelle Index heißt seit 2003 "Verbraucherindex".
Seit 2003 gibt es nur noch den "Verbraucherpreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Deutschland" und den "Verbraucherpreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Baden Württemberg".
Wegfall früherer Indizes ab 2003
- Index für den Vier-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen
- Index für den Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Beamten mit höherem Einkommen
- Index für den Zwei-Personen-Rentnerhaushalt mit geringem Einkommen sowohl für das frühere Bundesgebiet als auch für die einzelnen alten und neuen Bundesländer entfallen mit dieser Umstellung.
In neu zu vereinbarenden Wertsicherungsklauseln sollten die seit 2003 entfallenen Indizes nicht mehr verwendet werden. Außerdem sollte die Umstellung des Basisjahres auf 2005 = 100 (bisher 1995 = 100) erfolgt sein.

7. Indexumrechnung auf das neue Basisjahr 2005

Die Verknüpfung der neu berechneten mit der bisher verwendeten Indexreihe erfolgt über die Januarindizes des neuen Basisjahres. Zur Umrechnung der früheren Indexreihen mit anderen Basisjahren (zum Beispiel 1976 = 100, 1980 = 100, 1985 = 100, 1991 = 100, 1995 =100) auf die Basis 2005 ist die Multiplikation mit einem Umbasierungsfaktor (Verkettungsfaktor) erforderlich. In bestehenden Verträgen sollte der Preisindex für die Lebenshaltungskosten entsprechend umgestellt werden. Geeigneter Zeitpunkt dafür ist eine ohnehin fällige Wertanpassung der vereinbarten Vertragsleistung. Stand eine Wertanpassung bis zur Einstellung des entsprechenden Indexes nicht an, sollte eine Neuberechnung der vereinbarten Leistung ab der letzten Wertanpassung durchgeführt werden.
Die Umbasierungsfaktoren (Verkettungsfaktoren) der verschiedenen Preisindizes werden vom Statistischen Bundesamt zur Umrechnung von Punkte-Regelungen für frühere Basisjahre bekannt gegeben. Sie können von den statistischen Ämtern sowie im Internet unter www.destatis.de abgefragt werden.

8. Hinweise zur Verwendung von Preisindizes

Es liegt allein im Ermessen der Vertragsparteien, auf welchen Index (zum Beispiel Baukostenindex, Einzelhandelsindex, Verbraucherpreis) sie abstellen wollen. Da früher vielfach übliche spezielle Indizes in 2003 ersatzlos entfallen sind (vergleiche unter 6.), sollte bei erstmals abzuschließenden Verträgen mit einer Preisklausel grundsätzlich auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abgestellt werden. Aber auch der Bezug auf einen entsprechenden Landesindex ist möglich.
Das gilt allerdings nicht für die Indexierung von Wohnungsmieten: Gemäß § 557b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Entwicklung einer Wohnungsmiete nur an die Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland angehängt werden.
Anpassung von Verträgen auf aktuell geltende Indizes
Bereits bestehende Verträge mit langer Restlaufzeit sollten immer möglichst schnell im Wege einer Vertragsänderung entsprechend umgestellt werden. Ein Unternehmen kann dazu seinem Vertragspartnerunternehmen zum Beispiel folgende Mitteilung machen (Beispiel anhand Umstellung auf Basisjahr 2005):
"Am 29. Februar 2008 hat die Festsetzung des bisher für den Vertrag .... maßgeblichen ............. (Preisindex) geendet. Auf das Vertragsverhältnis soll ab 1. März 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland mit Basisjahr 2005 Anwendung finden."
Rechtlich kann man ein solches Vorgehen auf eine ergänzende Vertragsauslegung stützen.
Aus dem Vertragstext sollte eindeutig hervorgehen, ob eine Indexveränderung in Indexpunkten (Prozentpunkten) oder in Prozent zur entsprechenden Anpassung der Geldleistung führen soll. Bei gewünschter Anpassung der vereinbarten Geldleistung nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Indexpunkten ist es außerdem notwendig, dass der Vertragstext Angaben über das maßgebliche Basisjahr der Indexreihe enthält. Nach circa fünf Jahren können dann aber Informationsprobleme entstehen, da Zahlen für dieses Basisjahr nicht mehr veröffentlicht werden; auch die Möglichkeit einer Umbasierung ist nicht gewährleistet. Da sich die Wahl des Basisjahres auf die Höhe der prozentualen Indexveränderungen nicht auswirkt, erübrigt sich diese Angabe bei der Festlegung auf eine Anpassung nach einer Indexveränderung in Prozent, der daher der Vorzug zu geben ist.
Verbraucherpreisindizes werden für Kalendermonate und Jahre berechnet, nicht aber für Stichtage. Eine Formulierung wie "der zum 1. Januar 1995 gültige Index" führt häufig zu auslegungsbedingten Rechtsstreitigkeiten und sollte daher unbedingt vermieden werden.
Anzuraten ist noch eine Regelung, wie im Fall einer Indexneuberechnung zu verfahren ist. Indexumstellungen nehmen bis zur Veröffentlichung einer revidierten Indexreihe eine gewisse Zeit in Anspruch. So wurden beispielsweise erst in 2008 die neuen Indizes für die Jahre ab 2005 bekannt. Problematisch ist eine Indexanpassung für die Vertragspartner, wenn die inzwischen revidierten Indizes bereits zu Wertanpassungen geführt haben. Die Vertragspartner sollten nicht generell die neu veröffentlichten Indizes rückwirkend bis 1995 verwenden, sondern lediglich für den Zeitraum, für den noch keine Wertanpassung zum Kaufkraftausgleich berechnet wurde. Erfolgte beispielsweise die letzte Anpassung zum 1. Mai 1997, ist der Kaufkraftausgleich ab Juni 1997 - und nicht etwa ab 1. Mai 1995 - mit den neuen Indizes vorzunehmen. Auf diese Weise ist es möglich, Nach- oder Rückzahlungen zu vermeiden. Abgeschlossene Wertanpassungen bleiben unberührt.
Bei der Verwendung von Indizes des Einzelhandels empfiehlt sich der aktuell berechnete Preisindex des gesamten Einzelhandels für Deutschland. Insbesondere die Risiken von Strukturbrüchen werden so reduziert.

9. Formulierungsbeispiele für übliche Preisklauseln

  • Genehmigungsfreie Spannungsklausel:
Der Geschäftsführer X erhält vom ...........(Datum) an monatliche Bezüge in Höhe des jeweiligen Grundgehalts, wie sie einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 monatlich (zur Zeit ......... Euro) zustehen. Ändern sich die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes, so ändert sich automatisch auch die Vergütung von X im gleichen Verhältnis.
  • Genehmigungsfreie Kostenelementeklausel:
Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel eines Vorproduktes oder mehrerer), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt.
  • Gleitklausel als Indexklausel:
(1. Der Mietzins beträgt ab ........ (Datum) Euro ...... .)
2. Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2005 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens zehn Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben zum ... (Datum) des Folgemonats.

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