Die neue Datenschutzgrundverordnung: Informationspflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen folgende Informationspflichten erfüllen:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage,
  • wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 f beruht DSGVO: berechtigtes Interesse des Verantwortlichen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern,
  • Absicht der Übermittlung in ein Drittland/internationale Organisation sowie das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission,
  • Dauer der Datenspeicherung,
  • Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • Recht auf Widerruf einer Einwilligung,
  • Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber einer Aufsichtsbehörde,
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
  • Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22).

Diese Informationspflichten müssen zum Zeitpunkt der Erhebung gegenüber dem Kunden erfüllt werden. Einfach ausgedrückt müssen die Informationen beim Erstkontakt mitgegeben werden (zum Beispiel Internetseite, Email, Brief, Vertragsunterlagen). Umstritten ist, ob eine Verlinkung beziehungsweise ein Verweis auf die Internetseite genügt, wenn dort die Datenschutzinformationen bereit gehalten werden.
Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, muss die Quelle angegeben werden, aus der die Daten stammen.
Auf Internetseiten muss weiter darüber informiert werden ob und welche Cookies verwendet werden und ob/welche Tracking-Tools verwendet. Wird die Internetseite extern betreut, sind die Kontaktdaten des Anbieters abzubilden.
Unter nachfolgendem externen Link erhalten Sie eine Mustererklärung, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Datenschutzbelehrung helfen kann.
Wir weisen darauf hin, dass es weder gesetzliche Mustertexte, noch eine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt, wie die Belehrung zu formulieren ist. Wir erklären ausdrücklich, dass mit der Verwendung des Musters kein Schutz vor Abmahnungen und eventuellen Bußgeldern besteht. Unternehmen sind grundsätzlich gehalten, sich bei der Erstellung und Verwendung von Rechtstexten anwaltliche Hilfe zu holen.