Rechnungspflichtangaben in anderen EU-Sprachen
Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
Eine Liste der in anderen Amtssprachen der EU verwendeten Begriffe für Rechnungsangaben wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht und steht zum Herunterladen zur Verfügung: Ausstellung von Rechnungen - Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
Für die Praxis bedeutet das, dass Unternehmen nun bei grenzüberschreitenden Rechnungen die jeweilige Sprachfassung der im BMF-Schreiben genannten Pflichtvermerke nutzen können. Alle übrigen Angaben müssen jedoch weiterhin so formuliert sein, dass die deutsche Finanzverwaltung sie versteht, in der Regel also auf Deutsch.
Auch bei E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD ist die Angabe in den anderen Amtssprachen möglich, da die zugrunde liegenden Codes standardisiert sind.