Kleinunternehmerregelung auch grenzüberschreitend anwendbar
Nach der bisherigen Sonderregelung für Kleinunternehmen können nur Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer (MwSt) geschuldet wird, von der mit der Regelung einhergehenden Steuerbefreiung (oder Nichterhebung der MwSt) profitieren. Seit dem 1.1 2025 können Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die MwSt geschuldet wird, die Sonderregelung ebenfalls in Anspruch nehmen.
KMU-Webportal
Die EU-Kommission hat eigens ein KMU-Webportal eingerichtet. Es enthält allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung (KMU-Programm/SME-Scheme), die Kontaktdaten der Mitgliedstaaten sowie erläuternde Hinweise zu den Sonderregelungen und einen Leitfaden (auch in deutscher Sprache). Die Dokumente sind unter "Legislation - Guides" zu finden. Das Portal enthält zudem Informationen über KMU-bezogene nationale Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie einen Simulator.
Die EU-Kommission hat eigens ein KMU-Webportal eingerichtet. Es enthält allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung (KMU-Programm/SME-Scheme), die Kontaktdaten der Mitgliedstaaten sowie erläuternde Hinweise zu den Sonderregelungen und einen Leitfaden (auch in deutscher Sprache). Die Dokumente sind unter "Legislation - Guides" zu finden. Das Portal enthält zudem Informationen über KMU-bezogene nationale Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie einen Simulator.
Grundlage für die Reform der Sonderregelung für Kleinunternehmen ist die Richtlinie (EU) 2020/285. Die Reform der Sonderregelung findet sich wieder in Art. 284 Abs. 1 MwStSystRL. Die bisher anders lautende Regelung in Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) wurde gestrichen. Gleichzeitig wurde die sogenannte Zusammenarbeits-Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entsprechend angepasst.
Mit der Richtlinie wurde EU-weit eine Grenze von 85.000 EUR als Umsatzhöchstbetrag festgelegt. Bis zu diesem Betrag können die EU-Mitgliedstaaten kleine Unternehmen von der MwSt befreien. Zudem wurde die nationale Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Es bleibt jedoch weiterhin den Nationalstaaten vorbehalten, ob und in welcher Höhe (bis zum oben genannten Maximalbetrag) Kleinunternehmen von der MwSt befreit werden.
EU-Mitgliedstaaten, die eine solche Steuerbefreiung eingeführt haben, müssen diese auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gewähren. Dies ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die in Art. 284 Abs. 2 MwStSystRL festgelegt wurden und wie folgt lauten:
- der Jahresumsatz dieses Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 100.000 EUR nicht;
- der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung für in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gilt.
Damit greift die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur, wenn sowohl der jeweilige nationale Jahresumsatz als auch der Jahresumsatz insgesamt innerhalb der EU nicht überschritten werden.
Zudem muss der Steuerpflichtige, der die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen oder auch nicht mehr in Anspruch nehmen will, seinen eigenen EU-Mitgliedstaat entsprechend benachrichtigen und am besonderen Meldeverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen, welches ihm dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Suffix “EX”) erteilt.
Auch darf er nur in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er ansässig ist, hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung (mit seiner individuellen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer) identifiziert werden.
Wenn der Unternehmer an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnimmt, hat er gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jedes Kalendervierteljahr eine besondere Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben. Die Meldung ist bis zum Ende eines jeden Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs fällig.
Weitere Details zur Europäischen Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Zur Sonderregelung für Kleinunternehmer hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben mit den Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht. Sie finden das Schreiben hier: Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025