Tipps zur schnelleren Handelsregistereintragung einer GmbH

„Wie lange dauert die Eintragung ins Handelsregister?” Die Frage wird der IHK oft gestellt. Eine verbindliche Antwort ist aber schwierig, da die Eintragung durch viele Faktoren verzögert werden kann. Das Registergericht kann eine GmbH regelmäßig in 5 - 8 Arbeitstagen ab Eingang der Anmeldung eintragen, sofern keine Eintragungsmängel vorliegen oder weitere Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Dabei können Unternehmer oft mit einfachen Mitteln zur Beschleunigung der Eintragung beitragen:
Firmenbriefkasten
Viele Firmengründer versäumen es, einen Briefkasten mit dem Firmennamen zu beschriften. Wenn dann Anschreiben des Registergerichts mit dem Postvermerk „Empfänger nicht zu ermitteln” zurückgeschickt werden, verursacht dies umständliche Recherchen. Das Registergericht kann dann die IHK beauftragen zu prüfen, ob die angemeldete Geschäftsadresse existiert. Es ist daher empfehlenswert, spätestens nach der Beurkundung bzw. Anmeldung durch den Notar die postalische Erreichbarkeit der Firma zu gewährleisten.
Firma
Oft scheitert eine schnelle Eintragung an der gewählten Firma, weil diese irreführend oder nicht kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Im Zweifel holt das Gericht ein Gutachten der IHK zur Eintragungsfähigkeit der Firma ein. Um hier Komplikationen zu vermeiden, bietet die IHK schon vor der notariellen Beurkundung die kostenlose rechtliche Prüfung der Firma und eine schriftliche Stellungnahme an. Nähere Informationen finden Sie in der rechten Seitenspalte. Wenn die Stellungnahme der IHK vom Notar zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht eingereicht wird, können Rückfragen des Gerichts bei der IHK sowie beurkundungspflichtige Änderungen der Satzung regelmäßig vermieden werden.
Unternehmensgegenstand
Bei Kapitalgesellschaften werden hohe Anforderungen an die Formulierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung gestellt, dort müssen nämlich der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit und die konkrete Branchenausrichtung erkennbar werden. Pauschale Formulierungen wie z.B. „Handel mit Waren aller Art” oder „Dienstleistungen” sind daher unzulässig. Die Geschäftstätigkeit muss daher möglichst exakt umschrieben werden und beispielsweise auch erkennen lassen, ob eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Rücksprache mit der IHK schon vor Beurkundung und Anmeldung kann hier wiederum spätere Komplikationen vermeiden.

Stand: März 2015