Arbeitnehmerhaftung und Fehlgeldabrede (Mankohaftung)

Allgemeines
Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, ist im Arbeitsrecht gegenüber den im sonstigen Schuldrecht geltenden Grundsätzen erheblich modifiziert. Dies resultiert aus dem von Arbeitgeberseite zu tragenden Betriebsrisiko, wonach ihm die mit der Organisation seines Betriebes verbundenen Risiken auferlegt werden. Bei der privilegierten Arbeitnehmerhaftung handelt es sich um einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von welchem weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.
Anwendungsbereich
Dem persönlichen Anwendungsbereich der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unterfallen neben den Stammbeschäftigten und Auszubildenden auch die in einem Leiharbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer, soweit es um Schadensersatzansprüche des entleihenden Arbeitgebers geht. Demgegenüber können sich freie Mitarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen, die nur in wirtschaftlicher, nicht jedoch in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen, nicht auf das Haftungsprivileg berufen. Die Grundsätze der beschränkten Haftung kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Deckungsschutz durch eine Versicherung beanspruchen kann, sofern es sich um eine freiwillig abgeschlossene handelt. Demgegenüber können die besonderen Maßstäbe dann keine Geltung beanspruchen, wenn zu Gunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung eingreift.
Haftungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Haftung ist zunächst, dass dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Eine Haftungsbeschränkung entsprechend dem Grundsatz des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt dem Arbeitnehmer immer dann zugute, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Dies ist bei einer solchen Tätigkeit der Fall, welche dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich übertragen oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt wird.
Umfang der Haftung
Der Umfang der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lässt sich letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung der gesamten Umstände ermitteln, wobei als maßgebliches Kriterium der dem Arbeitnehmer zur Last fallende Grad seines Verschuldens entscheidend ist.
Im Einzelnen ergibt sich hier Folgendes:
Bei vorsätzlichem Handeln hat der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden stets alleine zu tragen. Berücksichtigt werden muss hierbei jedoch, dass sich das vorsätzliche Handeln nicht nur auf eine Pflichtverletzung, sondern vielmehr auch auf den Eintritt eines konkreten Schadens beziehen muss.
Auch im Falle grober Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer in der Regel die volle Ersatzpflicht. Von grober Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen und nicht mehr entschuldbaren Maße verletzt wurde. Allerdings kann mittlerweile auch im Rahmen der Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Haftungsbeschränkung vorgenommen werden. Eine solche ist insbesondere bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden bzw. dann möglich, wenn der Arbeitnehmer mit einem besonderen Schadensrisiko belastet wird.
Wird dem Arbeitnehmer mittlere Fahrlässigkeit zur Last gelegt, hat er also infolge eines Sorgfaltsverstoßes  einen voraussehbaren und vermeidbaren Schadenseintritt herbeigeführt, so sind die Haftungsanteile des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach Quoten zu bestimmen. Diese Quotenbildung richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen. Hierzu gehören neben dem Grad des Verschuldens auch die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers bezüglich der Betriebsabläufe, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe seines Arbeitsentgelts.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schaden in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen.
Fehlgeldabrede (Mankohaftung)
Um einen Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung geht es, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, weil der einem Arbeitnehmer anvertraute Waren- oder Kassenbestand eine Fehlmenge aufweist. Die Mankohaftung des Arbeitnehmers wird oftmals zum Gegenstand besonderer vertraglicher Absprachen, sog. Mankoabreden, gemacht. In ihnen übernimmt der Arbeitnehmer meist eine verschuldensunabhängige Haftung. Die Rechtsprechung hält solche Mankoabreden nur unter folgenden Voraussetzungen für zulässig:
  • Die Mankoabrede muss hinsichtlich des Umfangs der Haftung klar und eindeutig gefasst sein.
  • Der Arbeitnehmer muss für das zusätzlich übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich, die sog. Fehlgeldentschädigung, erhalten. Diese muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer aus ihr notfalls ein auftretendes Manko voll abdecken kann, wobei die Fehlgeldentschädigung die absolute Obergrenze der vertraglichen Mankohaftung ist.
  • Der Arbeitnehmer hat die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen.
Darlegungs- und Beweislast
Dem Arbeitgeber obliegt es, neben den objektiven Voraussetzungen der Pflichtverletzung auch das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie den Eintritt und Umfang eines ihm entstandenen Schadens darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen.
Der Arbeitnehmer hat demgegenüber seinerseits das Vorliegen der Voraussetzungen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde.
Im Falle des Bestehens einer wirksamen Mankoabrede ist der Arbeitgeber für das Vorliegen der darin normierten Haftungsvoraussetzungen, wie alleiniger Zugang zum verwalteten Bestand sowie Eintritt eines Mankos, darlegungs- und beweispflichtig.

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Stand: November 2020