Geänderte Regelung im Inkassowesen
Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurden auch neue Inkassoregelungen festgeschrieben, welche zum 01.11.2014 in Kraft treten und für mehr Transparenz und Klarheit sorgen sollen.
Zum einen werden die Darlegungs- und Informationspflichten erweitert (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Werden Forderungen durch Inkassounternehmen gegenüber Privatpersonen geltend gemacht, müssen im ersten Anforderungsschreiben folgende Angaben klar und verständlich gemacht werden.
- Name oder Firma der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
- Forderungsgrund; bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- Auf Anfrage :
- eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die aufgeführten Angaben „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Weiterhin können Kosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattet werden.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.