Lieferkettengesetz: Was KMU beachten sollten

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

Große Unternehmen müssen durch das Lieferkettengesetz prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit den geltenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes, Mindestlohnes, Gesundheit- und Umweltstandards entspricht. Diese Pflichten gelten seit 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab 2024 sind Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer betroffen. Durch eine neue EU-Richtline könnte der Anwendungsbereich in Zukunft auf bis zu 250 Arbeitnehmer herabgesetzt werden.
Wenn Sie unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, könnten Sie trotzdem mittelbar betroffen sein – nämlich durch von großen Geschäftspartnern gestellte und bereits auf das Lieferkettengesetz abgestimmte Liefer- und Werkverträge, in welchen diese wiederum ihre eigenen Verpflichtungen entlang der Lieferkette weiterreichen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie besonders achten müssen und welche Klauseln Sie kritisch sehen sollten und eventuell nachverhandeln können.

Liefer- und Werkverträge – mittelbare Wirkung

Durch den im deutschen Wirtschaftsrecht normierten Grundsatz der Vertragsfreiheit sind Unternehmen grundsätzlich frei in der Gestaltung von Liefer -und Werkverträgen. Ihre Grenzen findet die Vertragsfreiheit jedoch im (auch zwischen Unternehmern geltenden) AGB-Recht. Insbesondere dürfen keine Klauseln enthalten sein, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und die intransparent sind (§ 307 Abs. 1 BGB).
In der Praxis haben sich im Zusammenhang des Lieferkettengesetz insbesondere drei Klausel-Gruppen als kritisch herausgestellt:
  • Problematisch sind Garantieerklärungen. Durch eine Garantie erklärt sich ein Schuldner bereit, ohne ausdrücklichen Verschuldensnachweis zu haften. Eine dabei entstehende fast „grenzenlose“ Haftung wird grundsätzlich auch vom Bundesgerichtshof kritisch gesehen, könnte diese doch eine unangemessene Benachteiligung darstellen (BGH NJW 2006, 47).
  • Kritisch sind ebenso weitreichende Auditklauseln. Unangekündigte Unternehmensbesuche sollten nur dann möglich sein, wenn diese den Betriebsablauf nicht stören, ein berechtigter Anlass vorliegt, keine Gefahr des Ausspähens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht, und es keine datenschutzrechtlichen Bedenken gibt. Auch eine Auslagerung der Auditierung auf eine Drittpartei ist kritisch. Hier ist eine separate Vertraulichkeitserklärung wichtig, und es sollte ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Unternehmens vereinbart werden.
  • Auch Vertragsstrafen sind kritisch. Vorab sollte eine vorherige (schriftliche) Androhung erfolgen. Zudem muss die Klausel klar verständlich sein und die Höhe der Vertragsstrafe sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Pflichtenverstoßes stehenn.

KMU: Handreichungen des BAFA

KMU können immer dann mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es für ein anderes Unternehmen Dienstleistungen erbringt oder Produkte liefert, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Denn das KMU gilt dann nach dem LkSG als unmittelbarer Zulieferer des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zwei praxisorientierte Handreichungen mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU zum LkSG sowie kompakte Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern veröffentlicht:
Weitere Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und weitere Handreichungen finden Sie hier.