Holzverpackungen im Außenhandel

Holzverpackungen können Schädlinge einschleppen. Daher sind beim Import und Export von Holzverpackungen in zahlreichen Ländern besondere Vorschriften zu beachten. Die einzelstaatlichen Vorschriften werden schrittweise durch einen internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen ersetzt.
Dies erfolgt auf Basis eines IPPC-Standards (ISPM Nr. 15). Dieser schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz (Paletten, Kisten, Stauholz u. a.) behandelt sein müssen, damit sie dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt sind (Begasung (nicht in Deutschland), Hitzebehandlung). Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich. Eine standardisierte Markierung auf dem Holz dokumentiert die Behandlung. Es ist ausgesprochen wichtig, dass alle Markierungen einwandfrei lesbar sind. Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen.
Regelmäßig erreichen die verantwortlichen Stellen (Pflanzengesundheitsdienste) in der Bundesrepublik Beanstandungen aus Drittländern wegen Verstößen gegen den ISPM Nr. 15. Meistens handelt es sich um die Verwendung unbehandelter und unmarkierter Holzpaletten und -kisten. Der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg appelliert daher an alle exportierenden Unternehmen, die Bestimmungen einzuhalten, um negative Konsequenzen zu vermeiden!
Fehlende Behandlungen können zur kostenpflichtigen Nachbehandlung oder zur Zurückweisung der Lieferung führen. Falle ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, drohe diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland. Es sei nicht auszuschließen, dass die Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn die Verstöße gehäuft auftreten. Davon wären alle Exporteure betroffen. 
Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM Nr. 15 eingehalten werden.  Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen jedoch nicht gemäß ISPM-Standard Nr. 15 behandelt sein.
Welche Länder schreiben den ISPM Nr. 15 vor? 
Hier finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten und Hinweise zu nationalen Besonderheiten. 
Wenn Sie Vollholzverpackungen verwenden, sollten Sie sich für das internationale Geschäft mit entsprechend behandelten Packmitteln eindecken. Bitte beachten Sie, dass nach den Palettentauschklauseln behandelte und nicht behandelte Paletten als gleichwertig angesehen werden. Sie können also nicht davon ausgehen, behandelte Paletten zurückzubekommen.
Weitere Informationen
Das Julius Kühn-Institut und die International Plant Protection Convention (IPPC) haben weitere Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.