Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
- Warum das Lieferkettengesetz für Zulieferer entscheidend ist
- Risikoarten: Länder-, Branchen- und Produktspezifische Risiken
- Unmittelbare vs. mittelbare Zulieferer
- Anforderungen an Lieferanten – Chancen und Herausforderungen
- Unterstützung für KMU – Tools und Hilfestellungen
- Berichtspflicht
- EU-Lieferkettengesetz – der nächste Schritt
Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) – Pflichten, Risiken und Chancen für Unternehmen und Zulieferer
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und deren direkte sowie mittelbare Zulieferer. Zum 1. Januar 2024 wurde der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern erweitert.
Voraussetzung für die Anwendung: Die Unternehmen haben ihre Hauptverwaltung, Niederlassung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Schätzungen zufolge betrifft das Gesetz direkt etwa 3.000 Unternehmen, ihre Wirkung entfaltet sich jedoch entlang der gesamten Lieferkette einschließlich kleiner und mittlerer Zulieferbetriebe.
Warum das Lieferkettengesetz für Zulieferer entscheidend ist
Das LkSG hat zum Ziel, die Menschenrechte und Umweltstandards entlang globaler Lieferketten zu schützen. Für Zulieferer bedeutet dies, dass ihre Geschäftsbeziehungen zur Compliance ihrer Kunden beitragen – auch wenn sie selbst nicht direkt gesetzlich verpflichtet sind.
Der Grad der Betroffenheit hängt ab von:
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der Anzahl betroffener Kundenunternehmen,
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dem Anteil der Lieferungen an betroffene Abnehmer,
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der Risikoeinstufung nach Ländern, Branchen und Produkten,
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der Rolle als unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferer.
Risikoarten: Länder-, Branchen- und Produktspezifische Risiken
Die Risikoeinschätzung des Gesetzgebers unterscheidet nach:
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Länderrisiken: Besonders stark betroffen sind Unternehmen mit Importen aus dem außereuropäischen Ausland.
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Branchenrisiken: Höhere Risiken bestehen u. a. in Baugewerbe, Landwirtschaft, Logistik und personenbezogenen Dienstleistungen. Geringer betroffen sind z. B. Immobilien, Forstwirtschaft und Wasserversorgung.
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Produktspezifische Risiken: Abhängig von Rohstoffen, Herkunft und Lieferkette.
Je internationaler ein Unternehmen aufgestellt ist, desto stärker wirken sich die Anforderungen des Lieferkettengesetzes auch auf seine Zulieferer aus.
Unmittelbare vs. mittelbare Zulieferer
Das LkSG unterscheidet Zulieferer in zwei Kategorien:
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Unmittelbare Zulieferer: Vertragspartner, die direkt Produkte oder Dienstleistungen für den Kunden bereitstellen. Sie unterliegen strengen Anforderungen wie vertraglichen Zusicherungen, Compliance-Klauseln, audits oder Zertifizierungen.
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Mittelbare Zulieferer: Unternehmen, die indirekt in der Lieferkette tätig sind. Hier greifen Pflichten insbesondere, wenn Kundenunternehmen von potenziellen Menschenrechts- oder Umweltrisiken erfahren.
Anforderungen an Lieferanten – Chancen und Herausforderungen
Unternehmen, die dem LkSG direkt unterliegen, müssen:
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Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern implementieren,
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Vertragliche Zusicherungen einfordern,
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Kontroll- und Auditmaßnahmen durchführen,
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Vertragsstrafen oder Ausschlüsse vorsehen, falls Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltstandards auftreten.
Dies stellt nicht nur eine Verpflichtung dar, sondern bietet auch Chancen für Zulieferer, sich durch nachgewiesene Compliance von Wettbewerbern abzuheben.
Sanktionen und Bußgelder werden auf besonders schwerwiegende Verstöße beschränkt, wie das Versäumen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Konzepten für Risikominimierung oder das Fehlen eines Beschwerdeverfahrens. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen drohen keine ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Unterstützung für KMU – Tools und Hilfestellungen
Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen vor Herausforderungen bei der Umsetzung. Auch wenn sie selbst nicht direkt unter das LkSG fallen, sind sie als Zulieferer größerer Unternehmen häufig betroffen. Folgende Tools und Ressourcen bieten wertvolle Hilfestellung:
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CSR-Risiko-Check (Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte) – Ersteinschätzung zu Menschenrechts- und Umwelt-Risiken.
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KMU-Kompass (AWE) – Online-Tool zur Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken und Lieferkettenmanagement.
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Handreichung Risikomanagement BAFA – Anleitung zur praktischen Umsetzung von Risikoanalysen.
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Länderspezifische Umsetzungshilfen (GTAI, DIHK, Auswärtiges Amt) – Unterstützung speziell für Lieferketten in China, Indien, Türkei, Mexiko u. a.
Berichtspflicht
Die verpflichtende Berichterstattung nach LkSG wird abgeschafft. Unternehmen sind nach dem Kabinettsbeschluss vom September 2025 nicht mehr verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten im Bereich Menschenrechte und Umwelt an das BAFA einzureichen oder zu veröffentlichen. Das gilt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023
EU-Lieferkettengesetz – der nächste Schritt
Neben dem deutschen Lieferkettengesetz wird bald auch das EU-Lieferkettengesetz in Kraft treten. Dieses erweitert die Anforderungen und schafft einheitliche Standards für den europäischen Binnenmarkt. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren und Prozesse anpassen.
Das deutsche LkSG gilt weiterhin und wird derzeit nicht abgeschafft. Es wird voraussichtlich bis zur vollständigen Umsetzung der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bestehen. Die europäische Regelung wird größere Unternehmen betreffen und noch mehr Standardisierung bringen. Die Bundesregierung betont, dass dabei die hohen deutschen Menschenrechtsstandards nicht abgesenkt werden.