Das Lieferkettengesetz der EU

Zustimmung des EU-Parlaments zum EU-Lieferkettengesetz

Das Europaparlament hat der EU-Lieferkettenrichtlinie mit großer Mehrheit zugestimmt. Wie Deutschland die Richtlinie umsetzen wird, ist noch nicht klar, für die Umsetzung bleiben zwei Jahre Zeit.
Ursprünglich sah ein Kompromiss vor, dass Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz von den Vorgaben betroffen sind. Diese Grenze wurde jedoch auf 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro angehoben, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach drei Jahren sollen die Vorgaben zunächst für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten, nach vier Jahren sinken diese Grenzen dann auf 4.000 Mitarbeitende und 900 Millionen Umsatz.


Indirekt betroffene Unternehmen

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzuhalten. Unternehmen sollen sicherstellen, dass in ihren Wertschöpfungsketten keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelagerten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung einer Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner miteinbezogen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkeiten wird die Kontrolle auf direkte Geschäftspartner beschränkt. 

Unterschiede EU- und deutsches Lieferkettengesetz

Einer der größten Unterschiede ist die Haftbarkeit. So ist im deutschen Gesetz ausgeschlossen, dass Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar sind. Die EU-Variante lässt dies zu.

Aufsichtsbehörde und Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen. Finanzielle Sanktionen können bis in Höhe von 5 Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.