Regionales Übereinkommen (Pan-Euro-Med- Freihandelszone)

Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone, mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind. Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Zum 1. Januar 2025 ist das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, dann sollten eigentlich nur noch die neuen Regelungen gelten. Da nicht alle Staaten die Umstellung rechtzeitig geschafft haben, wurde die Übergangsphase durch einen Beschluss am 12. Dezember 2024 um ein Jahr verlängert. Diese läuft am 1. Januar 2026 aus. Die praktischen Auswirkungen finden Sie unter Punkt 5.

Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine

Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils

Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1 (gilt voraussichtlich noch bis 31. Dezember 2025, danach entfällt dies für die Staaten, die an der reformierten PEM-Zone teilnehmen)
Weiterführende Informationen auf der Webseite des Zolls.

Reform des Regionalen Übereinkommens

Das reformierte Abkommen bringt einige Neuerungen, die es vielen Unternehmen erleichtert, von den Vorteilen zu profitieren. Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich im Moment die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. Ab dem Auslaufen der Übergangsregelungen (2026) werden dort vermutlich nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.

Situation ab 1. Januar 2026

Da ab Januar 2026 (noch) nicht alle PEM-Länder am reformierten Regionalen Übereinkommen (PEM neu) teilnehmen, wird es in dem Staatenraum zwei Szenarien geben. Zwischen den Vertragsparteien wird entweder das alte oder das neuen/revidierte Abkommen angewendet.
Die EU hat Anfang Januar eine Liste der TARIC Codierungen veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der präferentiellen Einfuhr unter dem Regionalabkommen zu verwenden sind.
Die Einzelheiten zu den den neuen Regelungen sowie zur Anerkennung und Verwendung von Präferenznachweisen hat die deutsche Zollverwaltung übersichtlich dargestellt.
Kumulierung innerhalb der PEM-Zone wird ab Januar 2026 nur noch eingeschränkt möglich sein. Anhand der von der EU veröffentlichen Matrix muss geprüft werden, ob an allen Punkten mit den gleichlautenden, revidierten Regeln gearbeitet wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen für die Kumulierung nicht gegeben.
2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln. Innerhalb der PEM-Staaten wird der Prozess nicht so schnell abgeschlossen sein. Letzteres wirkt sich nur auf die Kumulation aus. Damit wird der Übergang komplex und in einer Nachweiskette muss das Verhältnis zwischen vor und ab 2026 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen zum Ursprung und Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden. Die Generalzolldirektion hat die unterschiedlichen Varianten ausführlich geschildert.

Aufwand:

Alle Hersteller müssen überprüfen, ob sie ihre Ursprungsregeln anpassen müssen. Für Industriegüter (Durchlässigkeit) besteht die Möglichkeit, alte Regeln weiter zu nutzen, sofern die revidierten Regeln sicher erfüllt sind.
Die Nutzung der neuen Regelungen setzt voraus, dass man die Ursprungsermittlung und Dokumentation anpasst. Die Präferenzen müssen dann in Abhängigkeit vom Zielland ermittelt werden. Vielen Unternehmen ermitteln den präferenziellen Ursprung, indem sie die strengste Ursprungsregel aller EU-Abkommen verwenden (worst case). Wenn man das macht, kann man die Vorteile der vereinfachten PEM-Regeln nicht nutzen.
Das gilt sowohl für einzelne Exporte in Abkommensstaaten, als auch für die Erstellung von Lieferantenerklärungen.
Mit freundlicher Unterstützung der IHK Region Stuttgart