EU-Japan Abkommen

Japan ist nach China der zweitwichtigste Handelspartner der EU in Asien. Damit ist das EU-Japan-Abkommen das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt.
Das vollständige Abkommen finden Sie rechts im Abschnitt "Weitere Informationen" verlinkt.
Die Ursprungskriterien und -nachweise unterscheiden sich von anderen bekannten Abkommen und sind im Folgenden erläutert.

Zollabbau

Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU bzw. Japans vereinbart. Jedoch werden Zölle nicht für alle Waren sofort in vollem Umfang beseitigt. In Handelsabkommen werden daher sogenannte Abbaustufen vereinbart, die zum vollständigen Zollabbau oder wenigstens zu Zollerleichterungen führen. Im EU-Japan-Abkommen ist für jede Seite ein genauer Zeitplan festgelegt. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind bei Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Über die Marktzutrittsdatenbank können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware bereits jetzt zollfrei ist.

Ursprungsregelungen

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export, nur Ware mit EU-Ursprung ist begünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und -teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) verschiedene Wertschöpfungsregeln über die Jahre gelten. Diese entnehmen Sie den allgemeinen Ursprungsregelungen.
Die Ursprungsregeln sind in der Warenursprungsdatenbank des Zolls “WuP online” eingepflegt. Sie unterscheiden sich von der gewohnten Systematik z.B. dadurch, dass als alternative Regel eine sogenannte “Regionale Wertschöpfung (Regional Value Content – RVC)” genutzt werden kann.
Detaillierte Erläuterungen der möglichen Ursprungsermittlung finden Sie in einem Merkblatt der Generalzolldirektion

Ursprungsnachweis

Innerhalb der EU erfolgt der Nachweis über den Warenursprung mit der Lieferantenerklärung. Das für die Ausfuhr nach Japan erforderliche Ursprungskriterium kann ergänzend in der Liste der begünstigten Länder genannt werden, z.B. “JP (C2;D)”
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft bei Lieferungen nach Japan dient in diesem Abkommen die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Sie muss nicht unterschrieben werden. Für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro ist eine Registrierung als „Registrierter Ausführer“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Unter dem vorgenannten Betrag können Erklärung zum Ursprung ohne eine Registrierung beim Zoll ausgestellt werden.

Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
(Period: from…………… to …………(1) )
 The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).
(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................
 (Place and date(5))
...……………………………………………………………………..............................
(Printed name of the exporter)
...……………………………………………………………………..............................
 (1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Die Geltungsdauer darf maximal 12 Monate sein. Der Geltungszeitraum ist zwingender Wortlaut der Erklärung zum Ursprung. Ist die Erklärung nicht für mehrere Lieferungen gültig, so bleiben die Daten der Periode unausgefüllt.
(2) Es muss bei Sendungen über 6000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer.
(3) Ursprung der Ware: „European Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben.
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
 (5) Ort und Datum
 Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.

“Ursprungsbehauptung”

Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware (”Gewissheit des Einführers / Importer’s Knowledge”) auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen (Ursprungsbehauptung). Dieser Ursprung muss bewiesen werden. Daher kommt diese Möglichkeit faktisch nur für verbundene Unternehmen in Betracht
Bei der Einfuhr in die EU ist zur Beantragung der Präferenz eine Codierung notwendig, dabei gibt es folgende Codes zur Verwendung:
  • U110: Präferenz aufgrund einer Erklärung zum Ursprung
  • U111: Präferenz aufgrund einer Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen
  • U112: Präferenz aufgrund der “Gewissheit des Einführers”

Nachprüfung des Ursprungs

Im Gegensatz zu anderen Abkommen wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
  • eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
  • eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
  • bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Uns liegen hierüber zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen vor. Da die Informationen tendenziell vertraulich sein können, können diese vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dort müssen sie vertraulich behandelt werden. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Im Merkblatt des Zolls wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Der japanische Zoll hat auf seiner Homepage erklärt, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Eine Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.
(Mit freundlicher Unterstützung der IHK Region Stuttgart.)