Ausfüllen der Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel aber auch jederzeit unterjährig. Wir geben Hinweise zu wiederkehrenden Fragen über das Ausfüllen und die Aktualisierungen. Grundlegende Informationen zu Lieferantenerklärungen sowie Muster zum Download finden Sie unter 'Weitere Informationen'.
Fragen zur Lieferantenerklärung?
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Wir erläutern die Grundlagen und beantworten Ihre individuellen Fragen aus dem Geschäftsalltag.
Der nächste Termin:
8. Mai 2024 | 9.00 – 10:00 Uhr | 

Welche Datumsangaben muss eine LLE enthalten

  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Damit sind folgende in der Praxis übliche Konstellationen möglich:
Fall 1: Am 15. Juli 2021 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2021)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.“
Fall 2: Am 15. Juli 2021 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2021)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2020 bis 15. Juli 2022.”
Fall 3: Am 15. Juli 2021 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2021)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.“
Fall 4: Am 15. Juli 2021 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2021)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.“

Welche Überschrift muss auf der Lieferantenerklärung stehen?

Da die Angabe der Verordnungsnummer nicht vorgeschrieben ist und sich der Wortlaut bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft faktisch nicht ändert, kann man generell Lieferantenerklärungen ohne Angabe der Verordnungsnummer ausstellen.

Welche Ursprungsbezeichnung ist korrekt?

Folgende Ursprungsbezeichnungen sind gleichwertig zulässig:
  • Europäische Union
  • EU
  • Europäische Gemeinschaft
Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG“ weiterhin nicht zulässig ist, wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten (Ländercode EG).

Kann ein EU-Mitgliedsstaat als Ursprungsland angegeben werden?

Der nationale Ursprung eines EU-Mitgliedsstaates wird häufig zusätzlich angegeben (Deutschland, Frankreich o. ä.). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. In einer Dienstvorschrift des Zolls wird geregelt, dass die Mitgliedsstaaten der EU nur ergänzend angegeben werden können. So lautet die Bezeichnung beispielsweise: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande) oder nur Europäische Union (Niederlande). Die alleinige Angabe „Niederlande“ ist nicht zulässig. Falls ein drittländischer Ursprung erklärt wird (Schweiz, Mexiko o. ä.) ändert sich selbstverständlich nichts.

Welche Länder können als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden (präferenzberechtigt für....)?

In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Länder angegeben sein, für die die Ware präferenzbegünstigt sind, also in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Dazu muss die Ware die in den jeweiligen Präferenzabkommen festgeschriebenen Regeln erfüllen. Eine Übersicht der möglichen Länder hat der Zoll unter folgendem Link publiziert:

Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei folgenden Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus.
  • CAM (Zentralamerika)
  • CAF (CARIFORUM-Staaten)
  • WPS (West-Pazifik-Staaten)
  • APS (Entwicklungsländer)
  • MAR (früher AKP)
  • ÜLG (überseeische Länder und Gebiete)
  • ESA (Länder des mittleren und südlichen Afrikas)
  • CAS (Länder Zentralafrikas), bislang ist Kamerun in Kraft, Äquatorialguinea, Gabun, Republik Kongo, Tschad und Zentralafrikanische Republik folgen
  • SADC (Länder des südlichen Afrikas: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland)
Eine Übersicht der (zulässigen) Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank "Warenursprung und Präferenzen online". Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Ursprungsdatenbank der Zollverwaltung verwendet, RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.

Formale Anforderungen?

Für Lieferantenerklärungen, die für 2024 ausgestellt werden, gab es keine formalen Änderungen.
Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte beachten Sie, dass Abkommensländer, die nach dem Datum der Erstellung der Formulare zum Länderkreis hinzukamen, noch nicht in den Fußnoten enthalten sind, sie können jederzeit selbständig ergänzt werden. Öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Reader.
Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts, dasselbe gilt für die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift. Die Vordrucke werden auch nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können jederzeit selbstständig ergänzt werden.
Der Vollständigkeit halber: Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
Für eine individuelle Beratung zum Präferenzursprung und der Erstellung einer Lieferantenerklärung vereinbaren Sie gern online einen persönlichen Termin: Online-Terminbuchung für Beratungen - IHK Südlicher Oberrhein