Firmenwagen über die Grenze

In Deutschland zugelassene Firmenwagen für Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen, müssen unaufgefordert beim Zoll angemeldet werden. Eine private Verwendung ist nicht möglich. Dies gilt ebenso für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge, die Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland überlassen werden.
Geschäftsreisende und Mitarbeiter, die mit Firmenfahrzeugen die Grenze zur Schweiz und nach Deutschland überqueren, machen sich nur selten Gedanken darüber, dass das Fahrzeug, wie auch alle mitgeführten Gegenstände, damit in ein Zollverfahren überführt wird. In den meisten Fällen ist dies unproblematisch und erfolgt “konkludent”. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Fahrzeug förmlich anzumelden ist und Abgaben anfallen. Aufzupassen ist in der Regel dann, wenn Wohnsitz des Fahrers und Zulassung des Fahrzeugs in unterschiedlichen Staaten liegen.

Deutsche Zulassung

Grundsätzlich müssen alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, verzollt und versteuert werden, das gilt auch für Fahrzeuge. Eine Ausnahme bilden Firmenwagen, private und gewerbliche, die einem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer vom deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Firmenfahrzeuge dürfen für grenzüberschreitende Fahrten in dienstlichem Auftrag und für private Fahrten zwischen dem ausländischen Arbeits- und dem inländischen Wohnort verwendet werden.
Das Fahrzeug muss vor der ersten Einreise bei der Schweizer Zollverwaltung angemeldet werden (Formular 15.30). Der Arbeitnehmer erhält eine auf ein Jahr befristete Bewilligung.  Diese kann verlängert werden sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Anmeldung muss der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, wonach das Fahrzeug dessen Eigentum ist oder von diesem geleast wurde und mit dem Arbeitsvertrag nachweisen, dass er das Fahrzeug für die erwähnten Fahrten nutzen darf. Der Arbeitnehmer hat eine Verwendungsverpflichtung zu unterschreiben.
Inhaber von Geschäften, Firmen usw. haben keinen Anspruch auf eine Bewilligung für Firmenwagen.
Soll der Firmenwagen über den erlaubten Rahmen hinaus verwendet werden, muss er verpflichtend verzollt werden. Wird der Firmenwagen nicht angemeldet oder wird das Fahrzeug über die erlaubten Fahrten hinaus genutzt, kann dies die Verzollung des Fahrzeugs und die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge haben.
Informationen der Schweizer Zollverwaltung zur Einfuhr von Fahrzeugen finden Sie hier:

Schweizer Zulassung

Hat das Fahrzeug eine Schweizer Zulassung und der Fahrer seinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist der Grenzübertritt problemlos möglich, das reine Überfahren der Grenze gilt als “konkludente” Anmeldung. Dabei ist die Nationalität des Fahrers unbedeutend, ebenso wie die Art der Nutzung, also geschäftlich oder privat. In Deutschland wohnende Kollegen oder Familienangehörige dürfen das Fahrzeug in Deutschland jedoch nicht fahren.
Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und ein in der Schweiz zugelassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung haben, dürfen dieses nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort oder für die Ausführung von Aufgaben, die im jeweiligen Arbeitsvertrag beschrieben sind nutzen (z.B. Kundendienst). Eine Kopie des Arbeitsvertrages muss immer im Pkw mitgeführt werden.
Wird das Fahrzeug darüber hinaus für private Zwecke genutzt, so muss es in der EU zollrechtlich zum Freien Verkehr angemeldet werden, wodurch Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entstehen. Wichtiger Hinweis: Wurde das Fahrzeug verzollt, sind die Einfuhrdokumente für die Abfertigung in den freien Verkehr immer im Fahrzeug mitzuführen.
Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug auch in der EU zugelassen wird und es entsteht derzeit keine Kfz-Steuer. Jedoch muss das Fahrzeug weiterhin zum Eigentum der Schweizer Firma gehören und in der Schweiz zugelassen bleiben.
Fragen des Vorsteuerabzugs, der Besteuerung des geldwerten Vorteils o.ä. sind mit einem Steuerberater zu prüfen.
Die deutschen Zollverwaltung hat ein Merkblatt zur Vorrübergehenden Verwendung von Firmenwagen veröffentlicht, das Sie nebenstehend zum Download finden.