Dienstleistungen in der Schweiz

Wer in der Schweiz Leistungen erbringen möchte - auch solche, die im Zusammenhang mit einer Warenlieferung stehen - muss sich mit den vor Ort geltenden Arbeits-, Melde- und Steuerbestimmungen auseinandersetzen. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu Problemen bei der Durchführung der Arbeiten sowie zur Verhängung von Bußgeldern, Kontrollkosten oder Konventionalstrafen führen.
Einige wesentliche Punkte sind nachfolgend aufgeführt. Weitere wichtige Informationen und Links zu allen Aspekten enthält das Merkblatt „Bau- und Montagearbeiten in der Schweiz“ nebenstehend zum Download unter „weitere Informationen“.
Am Ende haben wir die wichtigsten Quellen noch einmal als Linkliste für Sie zusammengestellt.
Für eine individuelle Beratung zur Durchführung von Arbeiten in der Schweiz vereinbaren Sie gern online einen persönlichen Termin: Online-Terminbuchung für Beratungen - IHK Südlicher Oberrhein

Meldepflicht / Aufenthaltsbewilligung

Vor Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz besteht sowohl für Selbständige wie auch für entsandte Arbeitnehmer eine Meldepflicht. 
Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag der Tätigkeit in der Schweiz für die folgenden Branchen:
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienste
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe
Die Auslegung des Baugewerbes wird üblicherweise sehr weit gefasst, auch Einrichtungen, Innenausstattung, Einbau von Küchen etc. fällt darunter. Zweifelsfälle sollten mit der zuständigen Meldebehörde geklärt werden.
Für alle übrigen Branchen gilt die Meldepflicht erst ab dem 9. Tag einer Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres.
Die Meldung muss 8 Kalendertage vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen und wird elektronisch über das Schweizer Staatssekretariat für Migration gemacht:
Die Meldepflicht besteht für die Arbeiten bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr, für weitere oder längere Aufträge ist eine Bewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Die Kontakte der zuständigen Behörden finden Sie in einer Übersicht des Staatsekretariats für Migration über die Kantonalen Behörden.
Reine Warenlieferungen sind nicht meldepflichtig, vertragsanbahnende Kundengespräche in der Regel auch nicht.  Als Hilfe bei der Abgrenzung, ob eine Meldepflicht für  die Tätigkeit besteht, hat das Schweizer Staatssekretariat für Migration Weisungen herausgegeben. In den Anhängen zu den Weisungen sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, die bei der Beurteilung einer Meldepflicht helfen können.
Selbständige Tätigkeit
Auch selbständige Dienstleistungserbringer müssen sich anmelden. Zusätzlich sind sie verpflichtet, Nachweise der Selbständigkeit mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden zu zeigen. Notwendige Dokumente sind:
  • Kopie der Meldung oder Bewilligung
  • Entsendebescheinigung A1 zur Krankenversicherung
  • Kopie des Vertrags mit dem Schweizer Auftraggeber
Reglementierte Berufe
Es besteht eine zusätzliche Meldepflicht für Dienstleistungen in reglementierten Berufen, die ggf. Qualifikationsnachweise oder Zulassungen erfordern. Hierunter fallen unter anderem einige Berufe im Baubereich, z.B. Architekten, Bauingenieure oder Elektriker. Die vollständige Liste und weiterführende Hinweise  finden Sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Mindestlöhne / Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, gelten die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber zu gewährleisten hat. Dies gilt insbesondere für Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Feiertagsregelungen etc. Ferne bestehen in einigen Branchen und Kantonen Kautionspflichten.
In zahlreichen - vor allem handwerklichen Branchen - gelten „Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV)“ mit Mindestlöhnen, die in der Regel höher sind, als die in Deutschland üblichen. Bereits bei der Kalkulation des Angebots an den Schweizer Kunden sollten daher die anfallenden Löhne für die Arbeiten in der Schweiz berechnet werden. Dafür ist ein Vergleichsstundenlohn zu ermitteln, bei dessen Berechnung verschiedene Parameter, wie etwa bezahlte Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen o.ä., zu berücksichtigen sind.
Das Portal www.entsendung.admin.ch bietet Hilfe, z.B. steht ein Lohnrechner zur Verfügung. Außerdem hat das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO Weisungen herausgegeben, wie der Vergleichslohn zu ermitteln ist (Weisung «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich») Weisungen des Seco zu den flankierenden Maßnahmen
Gibt es für eine Tätigkeit / Branche keinen Mindestlohn gemäß allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag, so sind die orts- und branchenüblichen Löhne zu zahlen. Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat einen Lohnrechner für diese übliche Lohnspanne erarbeitet, der  ebenfalls über das Portal www.entsendung.ch im Internet zur Verfügung steht. Das Online-Tool gibt Anhaltspunkte zu den üblichen Löhnen in der Schweiz.
Für die Einhaltung aller Entsendeverpflichtungen ist ein ggf. eingesetzter Subunternehmer selbst verantwortlich, allerdings haftet auch der Erstunternehmer (Solidarhaftung). Eine Haftungsbefreiung ist möglich, weitere Informationen dazu beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO
Bei einem Verstoß gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen drohen ggf. drastische Strafen:
  • Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken
  • Arbeitsverbot von bis zu fünf Jahren (anstelle der Verwaltungssanktion)
Bei schweren Verstößen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.
Beachten Sie auch das Merkblatt „Bau- und Montagearbeiten in der Schweiz“ unter “Weitere Informationen”.
Messebau
Messebauer fallen nicht unter eine pauschale tarifvertragliche Regelung, sondern müssen bei einem Einsatz in der Schweiz prüfen, welche Tätigkeiten im einzelnen ausgeführt werden, und ob diese unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) fallen. Sind die Tätigkeiten keinem GAV zu unterstellen, so sind die orts- und branchenüblichen Löhne zu zahlen. Eine Hilfe bei der Ermittlung können die kantonalen Arbeitsmarktbehörden geben, die Kontaktdaten finden Sie im Internet gelistet.
Für selbständige Messestandbauer wurden für Basel Tagespauschalen eingeführt, die als orts- und branchenüblich erklärt wurden. Kann der Unternehmen belegen, dass vom Auftraggeber diese Tagespauschalen gezahlt werden, sind die Kontrollen weniger umfassend.

Zoll

Da die Schweiz nicht der EU zugehörig ist, muss für alle Handelswaren, die über die Grenze mitgeführt werden, eine Zollanmeldung gemacht werden. Jeder Grenzübertritt umfasst dabei zwei Anmeldungen, die Ausfuhr sowie die Einfuhr, für die unabhängige Bestimmungen gelten und die jeweils nationalen Zollbehörden zuständig sind. Für die Art der Anmeldung ist dabei zu unterscheiden:
1. Waren, die nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden, z.B.
  • Berufsausrüstung (Werkzeuge, Maschinen..)
  • Vorführmaterialien
  • Ausstellungsgüter
Hierfür kann das „Carnet ATA“ als Zollpapier ausgestellt werden, um einen zügigen Grenzübertritt ohne Zahlung von Abgaben zu gewährleisten. Das Carnet wird bei der IHK beantragt, über den Link „Ihr Weg zum Carnet ATA“ finden Sie alle notwendigen Informationen.
Eine Sonderregelung gibt es für gebrauchte und von Hand Tragbare Werkzeuge, die formlos in die Schweiz eingeführt werden können. Sie benötigen dafür eine Liste der mitgeführten Gegenstände, die beim Grenzübergang jeweils der deutschen wie der Schweizer Zollstelle vorzulegen ist.
2. Waren, die endgültig in der Schweiz bleiben, z.B.
  • Exportware
  • Zu verbauende Ersatzteile
  • Werbegeschenke
Diese müssen verzollt werden.
Alle Informationen zur Ausfuhrverzollung finden Sie auf unserer Homepage über den Link „Exportieren in die Schweiz“. Für Fragen rund um die Zollabfertigung steht Ihnen die IHK gern beratend zur Verfügung.

Mehrwertsteuer

Für Leistungen oder sog. werkvertragliche Lieferungen, die an einen Schweizer Empfänger erbracht oder in der Schweiz ausgeführt werden, besteht in vielen Fällen auch für deutsche Unternehmen eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird.
Je nach Art der Leistung und Höhe des Umsatzes
  • kann eine Steuerpflicht des deutschen Unternehmens in der Schweiz bestehen.
  • kann die Steuerpflicht auf den Schweizer Kunden verlagert werden. (Bezugsteuer)
  • kann die Einfuhrsteuer an der Schweizer Grenze durch den Zoll erhoben werden. (Werklieferungen und -Leistungen)
Steuerpflichtig ist, wer Inlandsumsätze in der Schweiz ausführt, die nicht der Bezug- oder Einfuhrsteuer unterliegen. Befreit von der Steuerpflicht sind Unternehmen, weniger als 100.000 CHF Umsatz im Jahr haben.
Vorsicht!
Für die Beurteilung einer Steuerpflicht in der Schweiz ist nicht nur der inländische (Schweizer) Umsatz des Unternehmens maßgeblich, sondern der weltweite Umsatz. Zu beachten: Im Schweizer Steuerrecht ist die Beurteilung einer Inlandslieferung eine andere als nach deutschem Verständnis.
Eine individuelle Prüfung des Sachverhalts ist unerlässlich.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Sie in unserem Artikel "Mehrwertsteuer in der Schweiz"

Wichtige Internetlinks