Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Telearbeit von Grenzgängern

Eine multilaterale Rahmenvereinbarung erlaubt es Grenzgängern, mehr Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat auszuüben, ohne dass das anwendbare Sozialversicherungsrecht wechselt. 
Grundsätzlich gilt laut Art. 11 Abs. 3a) Verordnung (EG) Nr. 883/2002, dass eine Person im Beschäftigungsstaat sozialversicherungspflichtig ist, sofern sie ihre Arbeitsleistung auch in diesem Staat erbringt. Bei einer gewöhnlichen Beschäftigung in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten findet laut Art. 13 Ab. 1 a) der oben genannten Verordnung ein Wechsel des Sozialversicherungsrechts vom Beschäftigungsstaat zum Wohnsitzstaat statt, sofern der Beschäftigte mehr als 25% seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt. 
Bereits während der Covid-19-Pandemie wurden für Grenzgänger Sonderregelungen getroffen, um im Falle der pandemiebedingten Telearbeit von mehr als 25% im Wohnsitzland einen Wechsel des Sozialversicherungsrechts zu vermeiden. Diese Sonderregelungen liefen zum 30.6.2023 aus. 
Die Rahmenvereinbarung bietet eine einstweilige Lösung, die seit dem 1.7.2023 greift. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten der EU, die die Vereinbarung unterzeichnet haben (bzw. noch unterzeichnen werden), sowie für die Schweiz. Die Rahmenvereinbarung wurde neben Deutschland unter anderem von sämtlichen Nachbarstaaten – einschließlich der Schweiz, jedoch nicht von Dänemark – unterzeichnet. Sie ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt, verlängert sich aber automatische jeweils um weitere fünf Jahre.
Die Vereinbarung legt fest, dass eine Person, die mehr als 25% und weniger als 50% ihrer Arbeitszeit gewöhnlich als grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnsitzstaat leistet, im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahme beantragen und somit im Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats verbleiben kann. Die Ausnahme ist dann für drei Jahre gültig, eine Verlängerung ist möglich. Die Regelung gilt nicht, wenn die Arbeitsleistung in einem Drittstaat erbracht wird. 
Weitere Informationen zu den detaillierten Rahmenbedingungen, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können, sowie Details zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Den Originaltext des multilateralen Rahmenübereinkommens (in englischer Sprache) sowie die dazugehörige „Explanatory Note" können Sie auf der zentralen Informationsseite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit abrufen. Eine inoffizielle Übersetzung in Deutsch finden Sie hier. Allgemeine Leitlinien zur Telearbeit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit veröffentlicht. Zudem informiert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Homeoffice-Regelung für Grenzgänger.