Schutz geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union (EU) endete die Geltung der EU-Regelungen für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Vereinigten Königreich.

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs)

Bereits vor dem 1. Januar 2021 bestehende Unionsmarken- bzw. Geschmacksmuster-Rechte gelten laut Austrittsabkommen weiterhin im VK. Die Schutzrechte wurden automatisch überführt und gelten fort. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Sollte der Schutz allerdings zu einem späteren Zeitpunkt verlängert werden, so fallen Gebühren an.
Für Marken und Geschmacksmuster (Designs), die nach dem 1. Januar 2021 im VK geschützt werden sollen, muss ein Antrag auf Eintragung der britischen Marke bzw. des “UK-registered design” im VK nach britischem Recht gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der britischen Regierung unter “Register a trade mark” sowie “Register a design”. 
Seit dem 1. Januar 2021 hat das VK auch ein ergänzendes Schutzrecht für nicht eingetragene Geschmacksmuster eingeführt, das “supplementary unregistered design – SUD”. Die Voraussetzungen hierfür finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der britischen Regierung

Patente

Im Bereich des Patentrechts gab es durch den Brexit keine Änderungen, da die bis dato erteilten Patente nationalem Recht unterliegen. Überdies ist das Vereinigte Königreich Mitglied im Europäischen Patentübereinkommen. Dabei handelt es sich um einen internationalen Vertrag, der zwar ein zentralisiertes europäisches Erteilungsverfahren regelt, die Durchsetzung oder Vernichtung der Patente werden jedoch in den einzelnen Nationalstaaten geregelt.
Welche Auswirkungen der Brexit auf das Europäische Einheitspatent hat, bleibt abzuwarten.