Intrastat - statistische Erfassung des Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Das Statistische Bundesamt stellt auf seiner Webseite einen ausführlichen
Leitfaden zur Verfügung. Dieser enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrastat erforderlich sind.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. (Da Privatpersonen nicht meldepflichtig sind, kann dies dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.)
Bei
Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtlliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (EU-weite Vereinfachungsregel aufgrund der “Quick Fixes”), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben
Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat nicht angewendet.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 4 des
Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und können
nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Formularmeldung/IDEV und der
Software IDES oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit
eStatistik.core.
Zu zahlreichen Fragestellungen gibt der
Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts Auskunft. Er enthält umfassende Beispielfälle.
Änderungen ab 1. Januar 2022
Auf EU-Ebene gilt seit 1.1.2022 die neue europäische Rahmenverordnung „Framework Regulation Integrating Business Statistics" (FRIBS), die die gesetzliche Grundlage der europäischen Unternehmensstatistiken bildet. Für die Intrastat greifen folglich neue Regelungen.
Seit 1. Januar 2022 müssen die
Versendungsmeldungen zusätzliche Daten enthalten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID-Nr.) des Warenempfängers und das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware. Zur Angabe der Ust-Id-Nr. – z.B. bei Reihengeschäften – sind einige Besonderheiten zu beachten. Als Faustregel für Reihengeschäfte gilt: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben. Falls diese unbekannt ist, ist
das Länderkürzel des Landes des Rechnungsempfängers in Verbindung mit einer fiktiven Ziffern-
folge von zwölfmal der Zahl „9“ anzugeben (z.B.: FR999999999999) anzugeben.
folge von zwölfmal der Zahl „9“ anzugeben (z.B.: FR999999999999) anzugeben.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es die Dummynummer QN999999999999 für Privatpersonen (
Art des Geschäfts: „12”) und QV999999999999 für Nicht-Unternehmer, z.B.
Kleinunternehmer, Behörden, Krankenhäuser, Universitäten (
Art des Geschäfts: „11“).
Das Statistische Bundesamt bietet
ausführliche Erläuterungen zu den Änderungen.
Meldeschwellen Intrastat in der EU
Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben. Die aktuelle Liste der nationalen Meldeschwellen finden Sie
hier.
Brexit
Seit Vollzug des Brexit zum 1. Januar 2021 müssen für Warenverkehre mit Großbritannien Zollanmeldungen abgegeben werden. Damit dürfen diese Warenverkehre nicht mehr im Rahmen der Intrahandelsstatistik gemeldet werden.
Da Nordirland zunächst im Zollgebiet der EU verbleibt, müssen Warenverkehre mit Nordirland jedoch weiterhin zur Intrahandelsstatistik gemeldet werden (keine Zollanmeldung!). Anzugeben ist das Länderkürzel „XI“. In den Eingangsmeldungen ist zur Verschlüsselung des Ursprungslands jedoch weiterhin der Ländercode “GB” anzugeben.