Intrastat - statistische Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Das Statistische Bundesamt stellt auf seiner Webseite einen ausführlichen Leitfaden zur Verfügung. Dieser enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrastat erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Änderungen werden jährlich vorgenommen und im jeweils akualisierten Leitfaden veröffentlicht.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Da Privatpersonen nicht meldepflichtig sind, kann dies dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften müssen der Versender und der Empfänger der Ware Intrastatmeldungen abgeben, nicht aber der Zwischenhändler. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben, falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es die Dummynummer QN999999999999 für Privatpersonen (Art des Geschäfts: „12”) und QV999999999999 für Nicht-Unternehmer, z.B. Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen (Art des Geschäfts: „11“).
Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (EU-weite Vereinfachungsregel aufgrund der “Quick Fixes”), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben
Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Die geplante Erhöhung der Meldeschwellen von 500.000 auf 1 Mio. Euro (für Versendungen) und von 800.000 auf 3 Mio. Euro (für Eingänge) trat rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio. Euro (Versendungen) bzw. 3 Mio. Euro (Eingänge) im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Für Unternehmen, die im Berichtsjahr 2024 die alten Meldeschwellen überschritten, jedoch unter den neuen Meldeschwellen lagen, besteht keine Meldepflicht im Berichtsjahr 2025, es sei denn, die neuen Meldeschwellen werden im laufenden Kalenderjahr überschritten (s.o.).
Die Meldeschwellen in den EU-Staat unterscheiden sich voneinander (s. weiter unten). Das liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat nicht angewendet.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core.
Zu zahlreichen Fragestellungen gibt der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts Auskunft. Er enthält umfassende Beispielfälle.
Änderungen für 2025
Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Außenhandelsstatistikgesetz zum 01.01.2025 ergeben sich folgende wichtige Änderungen für die Intrahandelsstatistik ab dem Berichtsjahr 2025:
- Anhebung der Anmeldeschwellen (s.o. sowie Punkt 1.3.2 des Intrahandel Leitfadens)
- Verpflichtung zur Fehlanzeige (Punkt 1.6)
- Berichtigung fehlerhafter Meldungen: Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass “zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können”. (Punkt 3.3)
- Vereinfachung bei der Verwendung von Sammelwarennummern (Punkt 6.2) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedenen Waren unter einer Warennummer
Zur Erläuterung: Mit Fehlanzeige ist gemeint, dass wenn in einem Monat keine meldepflichtigen Warenverkehre stattgefunden haben, das meldepflichtige Unternehmen für die jeweilige Verkehrsrichtung eine elektronische Fehlanzeige abzugeben hat.
Seit 2022 müssen die Versendungsmeldungen zusätzliche Daten enthalten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID-Nr.) des Warenempfängers und das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware. Das Statistische Bundesamt bietet ausführliche Erläuterungen zu den Änderungen von 2022.
Meldeschwellen Intrastat in der EU
Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss, Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben.
Vereinigtes Königreich
Seit Vollzug des Brexit zum 1. Januar 2021 müssen für Warenverkehre mit Großbritannien Zollanmeldungen abgegeben werden. Damit dürfen diese Warenverkehre nicht mehr im Rahmen der Intrahandelsstatistik gemeldet werden.
Da Nordirland zunächst im Zollgebiet der EU verbleibt, müssen Warenverkehre mit Nordirland jedoch weiterhin zur Intrahandelsstatistik gemeldet werden (keine Zollanmeldung!). Anzugeben ist das Länderkürzel „XI“. In den Eingangsmeldungen ist zur Verschlüsselung des Ursprungslands jedoch weiterhin der Ländercode “GB” anzugeben.