Import aus Drittländern

Stand: April 2024
1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt. 

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Eine gesetzliche zwingende Variante der Kostenteilung gibt es nicht, daher muss für jedes Geschäft vorab kalkuliert werden, welche Kosten anfallen und wer diese übernimmt. Darunter fallen z.B. Kosten für
  • Zollabfertigung (Ausfuhr und Einfuhr)
  • Transport
  • Versicherung
  • Erstellung von Dokumenten (Ursprungszeugnisse, Zertifikate, Präferenzdokumente...)
  • Zölle & Steuer
Die Lieferbedingungen definieren den Übergang von Kosten und Gefahren zwischen Käufer und Verkäufer. Sie werden häufig festgelegt durch das international standardisierte Regelwerk der Incoterms®

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind möglich, weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung, wenn beide Partner in Vertragsstaaten ansässig sind, die das UN-Kaufrecht gezeichnet haben. Es kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Das UN-Kaufrecht kann ausgeschlossen werden, ebenso können einzelne Bestimmungen abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt erforderlich. Eine Hilfe zur Ermittlung der Zolltarifnummer bietet das "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik", das vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Für die Einfuhr-Zollanmeldung ist die 11-stellige Warennummer erforderlich, die Sie über den „Elektronischen Zolltarif (EZT)“ ermitteln. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Außerdem muss der Importeur eine Zollnummer/EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist. Die Nummer ist beim Zoll zu beantragen.
Anzumelden ist grundsätzlich jede Warensendung, unabhängig vom Wert. Es gibt jedoch für geringwertige Sendungen Verfahrenserleichterungen. Für Kleinsendungen von weniger als 150 EUR Warenwert wurde die IT-Anwendung “ATLAS Impost” vom Zoll entwickelt, mit der Unternehmen sowie Privatpersonen elektronische Zollanmeldungen abgeben können. Diese sieht einen reduzierten Datensatz vor, u.a. ist nur die 6-stellige Warentarifnummer erforderlich, während bei der regulären Anmeldung die 11-stellige Zolltarifnummer angegeben werden muss.

6. Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
  • Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Der „Elektronische Zolltarif (EZT)“ gibt Auskunft über die Höhe der anzuwendenden Zollsätze.

7. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus dem Zolltarif. Auch Stahl- und Aluminiumwaren können von besonderen Erfordernissen betroffen sein.
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de, zuständig.
Trotz des freien Warenverkehrs gibt es beim Import bestimmter Waren Einschränkungen, die dazu dienen, gefährdete Bereiche besonders zu schützen. Sonderreglungen ergeben sich sowohl aus nationalem wie auch aus europäischem Recht und werden unter „Verbote und Beschränkunge VuB“ im Zollrecht zusammengefasst. Diese Sonderregelungen werden beim Import überwacht und beziehen sich auf z.B. folgende Bereiche:
  • Schutz der öffentlichen Ordnung (Waffen, gefährliche Stoffe, jugendgefährdende Medien)
  • Schutz der Umwelt (Beförderung von Abfällen und gefährlichen Gütern)
  • Schutz der menschlichen Gesundheit (Arzeneimittel, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lebensmittel oder Kosmetika)
  • Schutz der Tierwelt (Souvenirhandel)
  • Schutz der Pflanzenwelt (Schadorganismen können eingeschleppt werden)
  • Gewerblicher Rechtschutz (gefälschte Waren)
  • Schutz des Kulturgutes (Kunstwerke, Antiquitäten)
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung. Informationen zum Lebensmittelimport finden Sie unter:
Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009. Auch Importeure und Händler im Fernabsatz haben besondere Voraussetzungen zu beachten.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. 
Informationen zu den Verboten und Beschränkungen gibt es beim Zoll.

8. Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie formale Zollanmeldung abgeben. Dies erfolgt grundsätzlich elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung unter www.zoll.de. Eine Anmeldung in Papierform ist nur noch möglich für Zollanmeldungen von Privatpersonen oder im Ausfallkonzept, falls das Zollsystem ATLAS nicht zur Verfügung steht.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • Zollnummer/EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung. 
     
    Ab dem 1. Januar 2023 sind Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich elektronisch abzugeben. Ausnahmen gelten für Reisende oder im Ausfallverfahren. Bis dahin gelten die Übergangsregelungen nach dem UZK, wonach die papiergestützte Zollanmeldung verwendet werden kann.

    in Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse, sofern vom Einfuhrland vorgeschrieben
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z.B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis in bestimmten Fällen:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen (Übersicht in der Servicespalte).
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
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