Luftfrachtsicherheit: Bekannter Versender

Grundlagen

Luftfrachtsendungen sollen in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe Dritter geschützt werden. Nur als sicher eingestufte Luftfracht darf an Fluggesellschaften übergeben werden. Um die Lieferkette zu sichern, muss entweder die Fracht einmalig vor der Anlieferung an den Abgangsflughafen durch den Spediteur (Reglementierter Beauftragter) untersucht werden oder der Verlader verfügt über eine Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) als Bekannter Versender. 

Behördliche Zulassung als Bekannter Versender

Voraussetzungen

Wenn die Luftfracht nicht von Dritten untersucht werden soll, muss der Verlader über eine behördliche Zulassung als Bekannter Versender verfügen. Unternehmen, die in Deutschland einen Betriebsstandort als behördlichen Bekannten Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein Sicherheitsprogramm einreichen. Zur Erleichterung und Standardisierung der Verfahren hat das LBA ein Muster zur Erstellung eines Sicherheitsprogramms für Bekannte Versender herausgegeben, das zum Download beim Bundesamt zur Verfügung steht. 

Beauftragter für Sicherheit

Es muss ein Sicherheitsbeauftragter pro Betriebsstätte benannt werden. Bei dieser Person handelt es sich um den zentralen verantwortlichen für die Luftfrachtsicherheit im Unternehmen. Luftfracht darf nur als "sicher" abgefertigt werden, wenn der Beauftragte für Sicherheit (bzw. sein Vertreter) vor Ort in der Betriebsstätte verfügbar ist. Neben einer Zuverlässigkeitsprüfung benötigen Sicherheitsbeauftragte (und die Stellvertreter) eine Schulung von einem durch das LBA zugelassenen Ausbilder.

Zuverlässige Mitarbeiter und identifizierbare Luftfracht

Auch für sogenanntes “luftsicherheitsrelevantes Personal”, also Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, gelten Schulungsanforderungen und Zuverlässigkeit. Das gilt auch für Geschäftsführer, Betriebsräte und Mitarbeiter von Fremdfirmen wie beispielsweise Reinigungsdiensten. Mitarbeiter ohne Schulung müssen von Mitarbeitern mit Schulung begleitet werden. Es wird von identifizierbarer Luftfracht gesprochen, wenn ein Produkt innerhalb des Unternehmens eindeutig dem Luftfrachtversand zugeordnet werden kann. Unter Umständen müssen also auch Mitarbeiter aus der Produktion unterrichtet/geschult werden.
Beispiel: Es werden zehn baugleiche Lautsprecher produziert und es ist allgemein im Unternehmen bekannt, dass drei davon per Luftfracht verschickt werden. Da aber erst beim Verpacken entschieden wird, welcher tatsächlich per Luftfracht verschickt wird, werden die Lautsprecher in diesem Fall auch erst beim Verpacken zu identifizierbarer Luftfracht. Identifizierbare Luftfracht muss manipulationssicher verpackt und verschlossen gelagert werden.

Behördliche Zulassung: Antragstellung

Der Aufwand für die Antragstellung ist erheblich. Je nach Unternehmensstruktur kann die Implementierung des Bekannten Versenders mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die behördliche Zulassung werden Gebühren verlangt.
Der Status als zugelassener Bekannter Versender gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Änderungen im Unternehmen sind dem LBA mitzuteilen.

Bekannter Versender als Muss?

Der Status als Bekannter Versender ist keine Voraussetzung, um Luftfrachtsendungen zu befördern. Der Nachteil als „unbekannter Versender” besteht darin, dass die Sendung vom Reglementierten Beauftragten untersucht werden muss. Tatsächlich hängt es von den individuellen Verhältnissen im Unternehmen, der Art der Ware sowie der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Reglementierten Beauftragten ab, ob der Status des Bekannten Versenders sinnvoll ist oder nicht. Prüfen Sie die Voraussetzungen für das interne Sicherheitsprogramm und den damit verbundenen Aufwand (Sicherheitsplan, Schulungsmaßnahmen, Sicherheitsbeauftragter, geänderte Abläufe u. a.). Zentral für die Entscheidung sind nach den bisherigen Erfahrungen folgende beiden Punkte:
1. Wie wichtig ist ein schneller und zuverlässiger Versand von Luftfrachtsendungen (ohne Post- und Kuriersendungen).
2. Kann die eigene Ware von Sicherheitstechniken (röntgen o.ä.) untersucht werden oder muss diese aufgepackt und manuell untersucht werden ("handsearch"). Ist dies tolerierbar?
Detaillierte Informationen zum Verfahren und zu allen Fragen rund um das Thema erhalten Sie beim Luftfahrtbundesamt. (Link im Downloadbereich).