Fast alle Unternehmen sind registrierungspflichtig

Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Zum 01.07.2022 wurde diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet. Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich seither ebenfalls bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Neu betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden).
Diese Letztvertreiber können zwar ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich seit 01.07.2022 unter www.verpackungsregister.de registrieren.
Dabei müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).
Wer früher schon registriert war, musste seine Registrierung um einige Angaben ergänzen, falls er nun zusätzlich unter die erweiterten Registrierungspflichten fällt. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, deren verpackte Waren sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher erreichen; dann musste die bisherige Registrierung „im privaten Bereich“ um den „gewerblichen Bereich“ ergänzt werden.
Technisch ist die erweiterte Registrierung möglich unter www.verpackungsregister.de , dort über „LUCID“.
Auf der genannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).