CE in der Schweiz
Mit der Anbringung des CE-Zeichens erklärt der Hersteller, dass sein Produkt sämtlichen anwendbaren europäischen Sicherheitsvorschriften (also den CE-Richtlinien und -Verordnungen) entspricht. Schreibt eine europäische Regelung die Anbringung des CE-Zeichens vor, darf das jeweilige Produkt innerhalb der EU ohne CE-Zeichen nicht in Verkehr gebracht werden.
Dies gilt natürlich auch für in der Schweiz hergestellte Produkte: Auch Schweizer Hersteller dürfen (genauso wie Hersteller anderer Drittländer) ihre Produkte innerhalb der EU nur mit CE-Zeichen in Verkehr bringen. Schweizer Hersteller sind gegenüber Herstellern aus anderen Drittländern jedoch durch das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ insoweit privilegiert, als sie Herstellern mit Sitz in der EU weitgehend gleichgestellt sind. Konkret bedeutet das: Für aus der Schweiz importierte Produkte ist keine Angabe des Importeurs erforderlich und ein Dokumentenbevollmächtigter mit Sitz in der Schweiz (einschließlich des Schweizer Herstellers selbst) ist zulässig.
Für innerhalb der Schweiz in Verkehr gebrachte Produkte stellt sich die Lage differenzierter dar. Grundsätzlich haben sich die Schweiz und die EU hinsichtlich der Produktsicherheitsvorgaben in den letzten Jahrzehnten zwar konsequent aneinander angenähert und verfügen heute in weiten Bereichen über deckungsgleiche rechtliche Anforderungen und praktisch identische Normen. Im Detail gibt es dennoch wichtige Unterschiede.
So wurden praktisch alle CE-Richtlinien und -Verordnungen in das Schweizer Recht übernommen, eine CE-Kennzeichnung ist aber für innerhalb der Schweiz in Verkehr gebrachte Produkte nach wie vor nicht zwingend erforderlich. Dennoch sind die Hersteller in der Regel zur vollständigen Durchführung des Konformitätsbewertungsprozesses einschließlich der Erstellung der Technischen Unterlagen und der Ausstellung einer Konformitätserklärung verpflichtet. Sie müssen sich also letztlich die gleiche Arbeit machen wie für die CE-Kennzeichnung erforderlich und dürfen nur auf die CE-Kennzeichnung selbst verzichten.
Da das CE-Zeichen ggf. geltende Schweizer Kennzeichen (z.B. das MD-Zeichen für Medizinprodukte oder das CH-Zeichen für Messgeräte) auch nach Schweizer Recht (also innerhalb der Schweiz) ersetzt und den Vertrieb der Produkte in der gesamten EU ermöglicht, empfiehlt sich daher in der Regel auch für Schweizer Hersteller unbedingt die vollständige Durchführung des CE-Konformitätsbewertungsprozesses einschließlich der Anbringung des CE-Zeichens auf dem Produkt.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Safetykon GmbH Freiburg.
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Donnerstag, 07.11.2024, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr, Präsenz: Grundlagenschulung:
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