Neun neue Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste
Am 17. Januar 2023 hat die europäische Chemikalienagentur ECHA die Aufnahme von neun weiteren Stoffen in die REACH-Kandidatenliste bekannt gegeben, die damit ab sofort als „SVHC“ (substances of very high concern) gelten.
Es handelt sich um:
- 1,2-Bis(2,4,6-tribromophenoxy)ethan (Da dieser Stoff selbst nicht unter REACH registriert ist, kann die Identifizierung als SVHC als Maßnahme angesehen werden, um zu verhindern, dass er zukünftig andere Stoffe ersetzt)
- Tetrabromobisphenol A (Als reaktives Flammschutzmittel und als additives Flammschutzmittel für die Herstellung von Polymerharzen, in Produkten wie epoxidbeschichteten Leiterplatten, Leiterplatten, Papier und Textilien)
- 4,4′-Sulfonyldiphenol (Für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten, Textilien, Leder, Pelzen und Chemikalien)
- Bariumdibortetraoxid (Additiv in Farben und Lacken)
- Bis(2-ethylhexyl)tetrabromophthalat mit seinen Isomeren und/oder Kombinationen von ihnen (Als Flammschutzmittel und Weichmacher für flexibles Polyvinylchlorid und zur Verwendung in Draht- und Kabelisolierungen, Folien und Folien, Teppichrücken, beschichteten Stoffen, Wandverkleidungen und Klebstoffen)
- Isobutyl 4-hydroxybenzoat (Für die Herstellung von Stoffen und in Beschichtungsprodukten, Spachtelmassen, Putzen, Modelliermassen sowie Tinten und Tonern)
- Melamin (Einsatzstoff in Polymeren und Harzen, Beschichtungsprodukten, Kleb- und Dichtstoffen, Lederbehandlungsprodukten, Laborchemikalien)
- Perfluoroheptansäure und ihre Salze (Da dieser Stoff selbst nicht unter REACH registriert ist, kann die Identifizierung als SVHC als Maßnahme angesehen werden, um zu verhindern, dass er zukünftig andere Stoffe ersetzt)
- Reaktionsprodukt von 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)morpholin and 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)morpholin (Wird im gewerblichen Bereich in Artikeln, bei der Formulierung oder Umverpackung, an Industriestandorten und in der Fertigung verwendet)
Die jeweiligen EG-Nummern und CAS-Nummern sind hier abrufbar:
Für die genannten neuen SVHC-Stoffe gelten damit die Informationspflichten gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung sowie die Meldepflichten in die SCIP-Datenbank.