Stromsteuerermäßigung vor Jahresende 2025 beantragen

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh gesenkt worden.
Sie wird als nachträgliche Entlastung für bereits versteuerten Strom gewährt und muss formal beim Hauptzollamt beantragt werden.

Die Frist dafür ist der 31.12. des nachfolgenden Jahres, also für die 2024 gezahlte Steuer der 31.12.2025.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG verpflichtend elektronisch eingereicht werden.
Entfallen ist die Pflicht zur Vorlage einer Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Entlastungsanträgen nach § 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, § 51 und §54 EnergieStG sowie nach den § 9a und § 9b StromStG.

Das entsprechende Formular 1402 ist nur noch auf ausdrückliche Anforderung des zuständigen Hauptzollamts vorzulegen.
Zum Vergleich: Alle anderen Betriebe und auch die privaten Haushalte bezahlen den Regelsteuersatz von 2,05 Cent/kWh.