Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten

Die neue EU-Richtlinie 2025/794 ändert bestehende Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD).
Die Richtlinie 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 17. April 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Sie ist Teil des sogenannten Omnibus-I-Pakets der EU und soll Unternehmen mehr Vorbereitungszeit ermöglichen.
Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten wird für große Unternehmen, die noch nicht für 2024 berichten müssen, sondern erst für 2025 hätten berichten müssen, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben.

Neue Fristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung:

Unverändert gilt die Pflicht für große Unternehmen ab 500 Beschäftigten, die als von öffentlichem Interesse definiert sind, weil z. B. ihre Aktien an der Börse notiert sind.
Verschoben wird die Pflicht für sonstige große Unternehmen, also für alle jene mit 250 - 500 Beschäftigten (oder mit mehr als 500 Beschäftigten, sofern nicht börsennotiert, kein Kreditinstitut usw.): Bisher: 01.01.2025, Neu: 01.01.2027
Ebenfalls verschoben wird die Pflicht für KMU von öffentlichem Interesse: Bisher: 01.01.2026, Neu: 01.01.2028
(Kleinstunternehmen sind wie bisher nicht betroffen).

Neue Fristen für Sorgfaltspflichten (EU-Lieferketten-Richtlinie):

Hinsichtlich der CSDDD wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben.
Auch die Anwendungsfristen für Unternehmen werden verschoben: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich.
> 3.000 Beschäftigte & > 900 Mio. € Umsatz: Anwendung neu ab: 26.07.2028, Berichtspflicht neu ab: 01.01.2029
> 1.000 Beschäftigte & > 450 Mio. € Umsatz: Anwendung neu ab: 26.07.2029, Berichtspflicht neu ab: 01.01.2030
Über die genannten Fristverlängerungen hinaus enthält das Omnibus-I-Paket Vorschläge zu materiellen Änderungen der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie-Vorschriften. Hierzu laufen die Beratungen auf Rats- und Parlamentsebene.

Betroffenheit von KMU

Für kleinere Unternehmen gelten die Pflichten meist indirekt – z.B. als Zulieferer.
Mehr Zeit: Fristen wurden verlängert – nutzen Sie sie zur Vorbereitung!
Indirekte Betroffenheit: Große Kunden könnten trotzdem schon früher Informationen anfordern.
Weniger Bürokratie: Die Berichtspflichten sollen vereinfacht werden. Leitlinien der EU sind in Arbeit.
Empfehlung: Beginnen Sie jetzt mit ersten Schritten:
  • Machen Sie eine erste Selbstanalyse: Welche ESG-Themen sind für Ihr Unternehmen relevant?
  • Prüfen Sie, ob Ihre Kunden bereits Nachhaltigkeitsinformationen von Ihnen erwarten.
  • Bleiben Sie diesbezüglich in Kontakt mit Ihren Geschäftspartnern.