REACH-Änderung hinsichtlich DMAC und NEP
Die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung ist mit der EU-Verordnung 2025/1090 um zwei Einträge Nr. 80 und Nr. 81 erweitert worden. Sie schränken den Einsatz von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) mittelfristig ein.
Der hier im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext tritt formal am 23.06.2025 in Kraft und wird nach einer 18-monatigen Übergangszeit ab 23.12.2026 wirksam. Ab dort dürfen beide Stoffe nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller bzw. Importeure bzw. nachgeschalteten Anwender bestimmte Arbeitsschutz-Vorkehrungen getroffen haben und neue Grenzwerte (DNEL, derived-no-effect-level) eingehalten werden.
DMAC und NEP werden nach Angaben der EU industriell und professionell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, z. B. in Agrochemikalien, Arzneimitteln und Feinchemikalien. DMAC wird auch als Lösungsmittel in Beschichtungen verwendet, und in großem Umfang bei der Herstellung von Chemiefasern und Folien sowie bei der Herstellung von Polyamidimid-Email (Lacken) für die Isolierung elektrischer Drähte. NEP wird in Reinigungsmitteln sowie als Binde- und Lösungsmittel angewendet. NEP wird auch bei Bohr- und Förderprozessen in Ölfeldern, in Funktionsflüssigkeiten, bei der Polymerverarbeitung, bei der Wasseraufbereitung, als Hilfsstoff in Agrochemikalien sowie in Straßen- und Bauanwendungen eingesetzt. Beide Stoffe werden als Laborreagenzien verwendet.
Nur für die Verwendung von DMAC für die Herstellung von Chemiefasern wird eine längere Übergangszeit bis 23.06.2029 gewährt.