Drei Änderungen der POP-Verordnung verkündet
Die europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (EU) 2019/1021 ist in jüngster Zeit mehrfach geändert worden:
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf UV-328
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf UV-328
Die neuste Verordnung wurde verkündet am 15.07.2025 hier im EU-Amtsblatt. Sie tritt am 4. August 2025 in Kraft und verbietet das Inverkehrbringen von 2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol („UV-328“, CAS-Nr. 25973-55-1).
Um die Einfuhr bestimmter UV-328-haltiger Erzeugnisse zu ermöglichen, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren spezifische Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung UV-328-haltiger Erzeugnisse gewährt. Dies betrifft mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren und fotografisches Papier. Ausnahmen werden auch für Erzeugnisse in landgestützten Kraftfahrzeugen gewährt (d. h. Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge).
Weitere Ausnahmen gibt es für folgende Erzeugnisse, die mit UV-328-haltigen Gemischen beschichtet sind: landgestützte Kraftfahrzeuge, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeuge und große Stahlkonstruktionen mit hochbelastbaren Beschichtungen.
Außerdem werden Ausnahmeregelungen getroffen für in bestimmten Anwendungen erforderliche Ersatzteile sowie für Luftfahrzeuge und deren Ersatzteile.
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
Am Tag zuvor hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde eine Änderung der Regelungen für PFOA in Feuerlöschschäumen. Sie tritt am 3. August 2025 in Kraft.
Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine spezifische Ausnahmeregelung unter bestimmten Bedingungen für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt ist. Die Ausnahmeregelung wäre am 4. Juli 2025 ausgelaufen und wird nun letztmals verlängert bis 3. Dezember 2025.
Des Weiteren werden neue Grenzwerte für Spurenverunreinigungen eingeführt, da sich beim Umstellen auf andere Löschmittel gezeigt hat, dass geringe Reste der früheren Löschmittel aus Rohrleitungen ins neue Löschmittel hinein diffundieren können.
Außerdem werden Klarstellungen formuliert zum Begriff „Feuerlöschschaum“ und zur Weiterverwendung bereits eingefüllter Löschmittel über den Stichtag hinaus: „PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
Diese am 27.06.2025 hier Im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnung tritt am 17.07.2025 in Kraft.
Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC) für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS). Diese werden nun mit Verweis auf die ähnliche Stoffgruppe der PFOA deutlich abgesenkt. Außerdem wird eine Ausnahme bzgl. Sprühnebelunterdrückung beim nicht dekorativen Hartverchromen (Chrom VI) gestrichen, weil sie nicht mehr benötigt würde.