PFAS-Beschränkung für Feuerlöschschäume veröffentlicht

Am 3. Oktober 2025 veröffentlicht wurde die „Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen“. Sie tritt am 23.10.2025 in Kraft.
Damit werden bereits bestehende Verbote bzgl. Feuerlöschschäumen für bestimmte fluorhaltige Stoffe (z. B. PFOA, PFOS) ergänzt. Es handelt sich bei der neuen Verordnung jedoch nicht um die vorgeschlagene weitreichende PFAS-Beschränkung, die PFAS generell in sehr vielen Anwendungsbereichen (über Feuerlöscher hinaus) reglementieren würde.
Anhang XVII listet generell Verbote und Beschränkungen und ggf. Randbedingungen für Ausnahmen auf. Die hier im EU-Amtsblatt abrufbare neue Ziffer 82. gilt laut ihrer linken Spalte für „per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).“
In der rechten Spalte wird zunächst im Absatz 1 festgelegt, dass diese PFAS ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden dürfen. In den folgenden Absätzen 2 bis 11 werden dann zum Teil kürzere Fristen bzw. Sonderregelungen formuliert.
Dies betrifft insbesondere:
  • Absatz 4: Gereinigte Ausrüstung mit Ausnahme von tragbaren Feuerlöschern, in der zuvor fluorhaltige Löschschäume enthalten waren
  • Absatz 5: Inverkehrbringen von tragbaren Feuerlöschern nur noch bis 23.10.2026 bzw. im Fall von alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen bis 23.04.2027 bzw. längere Fristen im Bereich Luftfahrt, Schifffahrt, Offshore-Anlagen
  • Absatz 6: Verwendung von (vor den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebrachten) Feuerlöschschäumen im Bereich der Ausbildung und Prüfung, bei Feuerwehren und bei tragbaren Feuerlöschern (jeweils mit eigenen zusätzlichen Fristen, z. B. bei tragbaren Feuerlöschern bis Ende 2030)
  • Absatz 7: Zusätzliche Vorgaben (z. B. Managementplan) für die o. g. Ausnahmefälle Luft- und Schifffahrt
  • Absatz 8 bis 10 führt Kennzeichnungspflichten ab 23.10.2026 ein, Absatz 11 enthält Begriffserläuterungen.
Die Änderungsverordnung ist hier in allen EU-Amtssprachen abrufbar.