Wir sind umgezogen: Seit dem 30. Juni finden Sie uns wieder in unserer modernisierten Hauptstelle in der Schnewlinstr. 11-13 in Freiburg. Weitere Infos.
Nr. 6786556

Finanzanlagenvermittler

Mit diesem Merkblatt erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Erlaubnisverfahren nach § 34f GewO.

Informationen zum Sachkundenachweis und zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler.

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Seit 1. August 2014 ist zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine weitere Regelung in Kraft getreten. Es wurde das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater mit dem neuen § 34h in die Gewerbeordnung eingeführt.

Die Regelung des Finanzanlagenvermittlerrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, bringt auch über die Erlaubnis- und Registrierungspflicht hinaus weit reichende Veränderungen mit sich.

Seit 1. August 2020 treten neue Regeln für Finanzanlagenvermittler in Kraft. Diese betreffen im Wesentlichen zusätzliche Wohlverhaltensregelungen.

Seit dem 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, welches insbesondere Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beinhaltet.

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde verkündet. Somit werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.