Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Deshalb haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen- und Abschlussprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.

Nachteilsausgleich bei Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Das Berufsbildungsgesetz sieht nach §65 eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Ausbildung und bei Prüfungen vor. Ziel der Vorschriften ist, im Sinne von Teilhabe und Inklusion die Einbeziehung behinderter Menschen in das bestehende System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot zu genügen.

Wer Kann einen Antrag Auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?

Nachteilsausgleichsberechtigt sind behinderte Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 SGB IX). Ein Nachteilsausgleich aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung ist nicht möglich.

Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?

Nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung können die Belange Behinderter durch besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.
  • Eine besondere Organisation der Prüfung kann dadurch erfolgen, dass die Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz stattfindet.
  • Eine besondere Gestaltung der Prüfung kann durch Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen oder zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben erfolgen.
  • Unter Zulassung spezieller Hilfen wird beispielsweise die Verwendung größerer Schriftbilder, die Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Zulassung besonders konstruierter Apparaturen oder die Einschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers verstanden.

Wie und wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen ist mit dem Antrag auf Zulassung (Anmeldung) zur betroffenen Prüfung durch Ankreuzen auf der Prüfungsanmeldung zu stellen und zu begründen. Verspätet eingereichte Anträge können aus prüfungsorganisatorischen Gründen nur in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für Abschlussprüfungen, sondern kann auch für Zwischen- oder Teilprüfungen relevant sein.

Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?

Die IHK Südlicher Oberrhein muss als zuständige Stelle feststellen, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
  1. Erforderlich ist dazu grundsätzlich eine aktuelle (nicht älter als zwölf Monate) und konkrete fachärztlich/psychologische Bescheinigung, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht. Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung aufzeigen, in welcher Form bzw. welchem Umfang sich die Beeinträchtigung auf das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmers auswirkt und wie diese im Prüfungsablauf ausgeglichen werden könnte. Bei einer erforderlichen/empfohlenen Zeitverlängerung wird beispielsweise eine begründete Angabe benötigt, wie viel Prozent mehr Zeit in Bezug auf die entsprechende Prüfung benötigt wird und ob hiervon alle zu erbringenden Prüfungsleistungen betroffen sind oder nur Teile davon.
  2. Daneben sind Stellungnahmen des Ausbildungsbetriebes/Bildungsträgers sowie der Berufsschule beizufügen. Die Stellungnahme muss Hinweise auf geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahmen enthalten und die während der Ausbildung gesammelten Erfahrungen berücksichtigen. Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sind entsprechend der jeweiligen Prüfungsanforderung zu beschreiben und möglichst je Prüfungsfach bzw. Prüfungsbereich zu quantifizieren.
  3. Soweit vorhanden, ist die Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
  4. Für die Antragstellung ist das entsprechende Formular der IHK Südlicher Oberrhein (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 145 KB) zu verwenden.

Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?

Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Die Kammer orientiert sich dabei am einschlägigen Handbuch des Bundesinstituts für Berufsbildung in der jeweils aktuellen Fassung. Entscheidend für den Erfolg des Antrags sind hierbei die eingereichten Gutachten und Stellungnahmen.
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern. Maßnahmen, die die Aussagekraft oder das Anspruchsniveau der Prüfung verändern, kommen also grundsätzlich nicht in Betracht. In Zweifelsfällen berücksichtigt die IHK die fachliche Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses.
Stand: Februar 2019

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich bei Lese- und/oder Rechtschreibstörung Legasthenie

Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs wegen einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung (ICD 10, F 81.0 und F 81.1) ist bei Zwischen- oder Abschlussprüfungen ein fachärztliches Attest oder ein Attest eines Psychotherapeuten auf Grundlage einer multiaxialen Diagnostik (fünf Achsen) erforderlich.
Reichen Sie ein möglichst aktuelles Attest ein. Es sollte frühestens beim Übertritt von der Grundschule in eine weiterführende Schule idealerweise aber deutlich später ausgestellt worden sein.
Sofern der zuständigen Berufsschule bereits ein Attest vorgelegt und von dieser anerkannt wurde, kann dies im Rahmen der gemeinsamen Abschlussprüfung in Baden-Württemberg auch auf Seiten der Kammer berücksichtigt werden
Stand: August 2017