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Checkliste: Neue CE-Richtlinien 2016

Am 20. April 2016 treten acht neue CE-Richtlinien vollständig in Kraft, unter anderem eine neue Niederspannungsrichtlinie sowie eine neue EMV-Richtlinie. Unsere Checkliste unterstützt Sie bei der Identifikation wichtiger Maßnahmen im Zuge der Umstellung.
Hinweis: Produktsicherheitsgesetz, CE-Richtlinien sowie weitere Vorgaben regeln zahlreiche Anforderungen an die betroffenen Produkte. Die folgende Checkliste dient – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich der Identifikation typischer Fallstricke beim Übergang von den alten zu den neuen Richtlinien. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Hauptartikel zu den neuen CE-Richtlinien ab 2016 sowie im Leitfaden Produktentwicklung.
Hersteller Importeur Händler
Name/ Anschrift Anbringen Ggf. anbringen Vorhandensein prüfen
Risikoanalyse Durchführen Hinweis an Hersteller
Konformitäts-erklärung Aktualisieren Hinweis an Hersteller
CE-Zeichen Anbringen Vorhandensein prüfen Vorhandensein prüfen

Informationen für Hersteller

[ ] Prüfen Sie die Anforderungen der jeweils anzuwendenden neuen Richtlinie(n).
[ ] Beachten Sie insbesondere auch die Basis-Anforderungen an die Produktkennzeichnung.
[ ] Bereiten Sie ggf. die künftig im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderliche Risikoanalyse und Risikobewertung vor.
[ ] Bereiten Sie ggf. die Anpassung vorhandener Dokumente vor, z.B. das Ersetzen der in Konformitätserklärungen aufgeführten Nummern und Bezeichnungen von Richtlinien.
[ ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können. Wichtig ist dabei der Stichtag 20. April 2016. Beispiel: Sie haben eine für sich unter CE-Richtlinien fallende Komponente vor diesem Stichtag bezogen, diese wurde somit in Verkehr gebracht. Für ein anschließend entstehendes Gesamtprodukt, das nach dem Stichtag durch Sie in Verkehr gebracht wird, müssen Sie die Anforderungen der neuen Richtlinien erfüllen. Dabei können Sie evtl. nicht auf eine Risikoanalyse und –bewertung für die Teilkomponente zurückgreifen.

Informationen für Importeure

[ ] Ist eindeutig geklärt, wer Hersteller der Produkte ist (z.B. Ihr Lieferant, Sie selbst, Ihr Kunde, etc.?) und die Pflichten aus Produktsicherheitsgesetz und den neuen CE-Richtlinien übernimmt?
[ ] Weisen Sie den Hersteller ggf. auf die anstehenden neuen CE-Richtlinien hin. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum sitzt. Englischsprachige Fassungen und Erläuterungen der Richtlinien finden Sie auf der EC-Website.
[ ] Prüfen Sie, ob Sie ggf. der Pflicht zur Anbringung Ihres Namens und Ihrer Anschrift genügen.
[ ] Prüfen Sie, ob Sie durch bestehende Verträge evtl. Pflichten als „Bevollmächtigter“ für den Hersteller übernommen haben. Ggf. sind Sie möglicherweise für die Erfüllung der Anforderungen der neuen Richtlinien sowie die Anpassung von Dokumenten verantwortlich.
[ ] Bereiten Sie sich auf Kundenanfragen zu den neuen CE-Richtlinien vor. Beachten Sie dabei insbesondere die Regelungen zur Übergangsphase: Sofern ein Produkt vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurde, kann es nach diesem Stichtag nach den Anforderungen der alten Richtlinie weiter verkauft („bereitgestellt“) werden. Nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte müssen den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen.

Informationen für Händler + Anbringung Eigenmarke („Umlabeln“)

[ ] Beachten Sie, dass Sie durch Anbringung Ihres eigenen Namens bzw. Ihrer Marke möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[ ] Beachten Sie ggf. die o.a. Hinweise für Hersteller.
[ ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, z.B.: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden. Durch „Umlabeln“, „Umpacken“ o.ähnl. werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie z.B. zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Informationen für Händler + Weitere Fertigungsschritte

[ ] Beachten Sie, dass Sie durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften eines Produkts möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[ ] Prüfen Sie dies eingehend und beachten Sie – falls Sie als Hersteller auftreten - die o.a. Hinweise für Hersteller.
[ ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, z.B.: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden (zu diesem Zeitpunkt gilt noch die alte Richtlinie). Durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie z.B. zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Informationen für Händler

[ ] Beachten Sie die im Zuge der neuen Richtlinien erstmals explizit ausformulierten Pflichten für Händler.
[ ] Bereiten Sie ein leicht handhabbares Konzept für Stichprobenkontrollen entsprechend der Pflichten für Händler vor. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hauptartikel CE-Richtlinien 2016.
[ ] Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich als „normaler Händler“ fungieren. Wichtig: Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass Sie als Hersteller einzelner Produkte auftreten? Zum Hersteller können Sie z.B. durch Anbringen Ihres Namens bzw. Ihrer Marke oder durch weitere Fertigungsschritte am Produkt bzw. durch Veränderung der Sicherheitseigenschaften des Produkts werden.

Unterstützung der IHK

Haben Sie noch Fragen? Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem IHK-Ansprechpartner vor Ort bzw.

Kostenfreie Erfinder-/Schutzrechtsberatung der IHK Südlicher Oberrhein

Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen gerade in Deutschland mehr denn je gefordert. Umso wichtiger wird der Schutz vor Ideenklau und Nachahmung. Daher spielen gewerbliche Schutzrechte zunehmend eine größere Rolle.
In einer kostenlosen und natürlich vertraulichen halbstündigen Telefonberatung mit Patentanwälten aus dem Kammerbezirk werden Unternehmen und ratsuchenden Erfindern Möglichkeiten, Wege und Kosten für Recherchen und Anmeldungen für gewerbliche Schutzrechte aufgezeigt.
Hier erfahren Sie, was Sie vor einer Anmeldung zur Erfinderberatung beachten sollten und wie Sie sich optimal auf das Gespräch mit dem Patentanwalt vorbereiten.

Informationen zur Vorbereitung

Wichtige Fragen, die Sie im Vorfeld der Beratung klären sollten:
  • Sind Sie Unternehmer/selbstständig oder Arbeitnehmer/Angestellter?
    Sofern Sie Arbeitnehmer/Angestellter sind und die Erfindung - auch wenn diese in der Freizeit erfolgte - Ihr Arbeitsgebiet auch nur ansatzweise berührt, müssen Sie diese zunächst Ihrem Arbeitgeber melden. Eine Beratung durch einen Patentanwalt ist erst möglich, wenn Ihr Arbeitgeber die Erfindung freigegeben hat.
    Beachten Sie hierzu bitte auch das Arbeitnehmererfindungsgesetz.
  • Aus welcher Motivation heraus ist die Erfindung entstanden?
    Bspw. Kundenanfrage, Auftrag, neue technologische Fähigkeiten, eigene Idee, Bedarf im Bekanntenkreis...
  • Welches Schutzrecht streben Sie an?
    Patent, Gebrauchsmuster, Marke, eingetragenes Design? Eine Übersicht über gewerbliche Schutzrechte finden Sie unter www.dpma.de.
Falls Sie ein Patent, Gebrauchsmuster oder eingetragenes Design anmelden wollen, beachten Sie bitte auch folgende Fragen:
  • Haben Sie bereits eine Zeichnung oder ein Muster angefertigt?
    Bitte bringen Sie diese ggf. zum Beratungstermin mit.
  • Haben Sie Ihre Idee / Ihr Produkt bereits verkauft, vermarktet oder mit Dritten darüber gesprochen?
    Halten Sie Ihre Erfindung vor der Anmeldung von Schutzrechten unbedingt geheim.
  • Haben Sie sich über Konkurrenzprodukte am Markt bzw. über alternative Lösungen für die Problemstellung informiert?
    Bringen Sie das Ergebnis Ihrer Recherche ggf. zum Beratungstermin mit.
  • Fassen Sie die Erfindung und deren Nutzen für künftige Kunden in 3 Sätzen zusammen.
    "Verraten" Sie bei der Terminvereinbarung jedoch nicht den Kern Ihrer Erfindung.
    Beispiel: Die Erfindung betrifft ein neuartiges Verfahren zur Mikroperforation von Folien. Durch eine bestimmte Vorbehandlung mit Wärme lassen sich einheitlichere Porengrößen herstellen. Für Kunden entstehen außerdem Vorteile durch eine höhere Bearbeitungsgeschwindigkeit bei gleich bleibenden Prozesskosten.
  • Wie hoch schätzen Sie die Entwicklungs- und Vertriebskosten Ihres neuen Produktes im ersten Jahr ein?
    Beispiel: Patentanmeldung 5.000 Euro, 2 Mannjahre FuE 140.000 Euro, Zulassung/Zertifizierung 60.000 Euro, Marketing 80.000 Euro, Vertrieb 40.000 Euro, Sonstiges (Büro, Energie, Kfz etc.) 25.000 Euro.
  • Auf welcher Grundlage basieren Ihre Annahmen zur künftigen Umsatzerwartung mit dem neuen Produkt?
    Bspw. konkrete Kundenanfrage / Auftrag, eigene Branchenkenntnisse, quantitative Marktstudie, Befragung im Bekanntenkreis.

Termine und Anmeldung

Die IHK-Erfinderberatung findet an jedem 1. Donnerstag im Monat und an jedem 3. Donnerstag im Januar, März, Mai, Juli, September und November telefonisch statt. Eine telefonische Anmeldung ist erforderlich.

"Das kleine 3x3 der Produktentwicklung"

Bei der Entwicklung neuer Produkte sind neben der technischen Umsetzung zahlreiche betriebswirtschaftliche oder strategische Fragestellungen sowie gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Zur Unterstützung ihrer Mitgliedsunternehmen beim Prozess der Produktentwicklung haben die baden-württembergischen IHKs im Kurz-Leitfaden "Das kleine 3x3 der Produktentwicklung" – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Themen und Anlaufstellen aufgelistet, die für Unternehmen im Rahmen der Produktentwicklung von Bedeutung sein können.
Den Leitfaden finden Sie rechts als PDF-Datei zum Herunterladen. Eine Papierversion können Sie kostenfrei anfordern.