Bauleitplanung

Bauleitplanung

Die IHK als Träger öffentlicher Belange vertritt im Bauleitplanverfahren die originären Interessen der gewerblichen Wirtschaft.
Bei der Aufstellung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplanes beteiligt die Gemeinde die Industrie- und Handelskammer als Träger öffentlicher Belange. Die Kammer bringt im Rahmen ihrer Stellungnahme das Gesamtinteresse der Wirtschaft in die Planung ein. Informieren Sie sich hier über die laufenden Bauleitplanverfahren, äußern Sie bitte dazu Ihre Meinung und teilen uns Ihre Anregungen bzw. Bedenken mit.

Laufende Bauleitplanverfahren

Kommune
(Landkreis)
Planung Frist für
Stellungnahme
Bischofferode (EIC) Am Ohmberg, VB-Plan, Discountmarkt mit Bäckerei 18.06.2025
Drei Gleichen, Mühlberg (GTH) B-Plan Wohngebiet “Pferdekoppel” 20.06.2025
Nottertal-Heilinger Höhe (UHK) B-Plan “Windpark Neunheilingen” 23.06.2025
Heilbad Heiligenstadt (EIC) B-Plan Nr. 86 “Gesundheitszentrum am Eichbach” 30.06.2025
Etterwinden (WAK) Überschwemmungsgebiet Elte 31.06.2025
Apolda (WL) Flächennutzungsplan 2025 14.07.2025
Ferna (EIC) VB-Plan Nr. 8 Photovoltaik 15.07.2025
Waltershausen (GTH)
4. Änderung B-Plan Nr. 12
18.07.2025
Erfurt (EF) Entwurf B-Plan LIN587 “Am Tonberg” 18.07.2025
Erfurt (EF) Änderung B-Plan LIN736 “Am Weiherweg” 18.07.2025
Erfurt (EF)
B-Plan LIN771
18.07.2025

Grundbegriffe der Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. In Deutschland stellt das Baugesetzbuch (BauGB) hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Es ist weiterhin festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes , des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima zu berücksichtigen sind.
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste Stufe im zweigliedrigen System der bundesdeutschen Bauleitplanung dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des BauGB. Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle 15 Jahre von den Gemeinden überprüft und ggf. neu aufgestellt, ergänzt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Kommune darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich auch nur für ein einziges Grundstück. Er ist damit der verbindliche Bauleitplan. Er muss aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden. Der Bebauungsplan trifft rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung. Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind.