Insolvenz

Lassen sich wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht mehr außerhalb eines Insolvenzverfahrens bewältigen oder liegt bereits ein gesetzlicher Insolvenzgrund vor, kommt die Insolvenzordnung zur Anwendung.
Ein Insolvenzverfahren wird vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Zu den gesetzlichen Insolvenzgründen gehören die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO).
Einen Insolvenzantrag können sowohl das Unternehmen beziehungsweise dessen Geschäftsführung als auch Gläubiger stellen. Zu den Gläubigern gehören beispielsweise Geschäftspartner, Banken, Finanzämter oder Krankenkassen. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, kann das Unternehmen freiwillig einen Insolvenzantrag stellen. Dadurch können die Instrumente des Insolvenzrechts bereits zu einem frühen Zeitpunkt genutzt werden, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten sind.
Alternativ kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch eine Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Betracht kommen. Das Verfahren ermöglicht es, finanzielle Sanierungsmaßnahmen gemeinsam mit den betroffenen Gläubigern umzusetzen und eine Insolvenz unter bestimmten Voraussetzungen zu vermeiden.

Antragspflicht bei bestimmten Rechtsformen

Für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften besteht die gesetzliche Pflicht, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies betrifft insbesondere:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • GmbH & Co. KG sowie vergleichbare Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet
Antragsberechtigt und verantwortlich sind die Mitglieder des Vertretungsorgans beziehungsweise die persönlich haftenden Gesellschafter. Wird der Antrag nicht gemeinschaftlich gestellt, sind die Voraussetzungen für die Antragstellung glaubhaft zu machen.

Ablauf des Eröffnungsverfahrens

Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht im sogenannten Eröffnungsverfahren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung vorliegen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob ein Insolvenzgrund besteht und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können.
Das Gericht entscheidet anschließend durch Beschluss über:
  • die Ablehnung des Antrags, beispielsweise bei fehlendem Insolvenzgrund oder mangelnder Masse,
  • oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt regelmäßig ein Insolvenzverwalter die Verwaltung und Verwertung des Unternehmensvermögens. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Hierfür kann der Insolvenzverwalter unter anderem:
  • den Geschäftsbetrieb fortführen und sanieren,
  • Unternehmensteile veräußern oder
  • den Betrieb einstellen und das Vermögen verwerten.
Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist zur Insolvenztabelle anzumelden. Bestehende Sicherungsrechte sind ebenfalls anzuzeigen.
Schuldner des Unternehmens dürfen Zahlungen nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich nur noch an den Insolvenzverwalter beziehungsweise die von ihm benannte Stelle leisten.

Insolvenzplanverfahren

Ein Insolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig zur Einstellung des Geschäftsbetriebs führen. Mit einem Insolvenzplan können die wirtschaftliche und organisatorische Neuordnung eines Unternehmens sowie die Befriedigung der Gläubiger geregelt werden. Der Insolvenzplan schafft die Grundlage für die Fortführung und nachhaltige Sanierung eines Unternehmens innerhalb des Insolvenzverfahrens.

Frühzeitig handeln

Je früher wirtschaftliche Schwierigkeiten erkannt werden, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten. Neben außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen können insbesondere die Instrumente des StaRUG sowie die Möglichkeiten eines Insolvenzplanverfahrens dazu beitragen, Unternehmen zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Eine rechtzeitige fachkundige Beratung kann dabei helfen, den geeigneten Weg zu wählen.