Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren wird durch das zuständige Insolvenzgericht eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Zu den gesetzlichen Insolvenzgründen gehören die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO).
Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können sowohl der Unternehmer bzw. die Geschäftsführung selbst als auch Gläubiger stellen. Gläubiger können beispielsweise Geschäftspartner, Banken, Finanzämter oder Krankenkassen sein. Der Antrag ist beim für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgericht einzureichen. In der Regel ist das Gericht am Sitz des Unternehmens zuständig.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, kann das Unternehmen freiwillig einen Insolvenzantrag stellen. Dies ermöglicht es, frühzeitig die Instrumente des Insolvenzrechts zu nutzen, auch wenn noch keine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Antragspflicht für bestimmte Unternehmensformen
Für bestimmte Rechtsformen besteht eine gesetzliche Pflicht, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag zu stellen. Dies betrifft insbesondere juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften, darunter:
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Genossenschaften
- GmbH & Co. KG
- OHG
Antragsberechtigt ist jeweils jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter. Wird der Antrag nicht gemeinschaftlich gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Ablauf des Eröffnungsverfahrens
Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Gericht im sogenannten Eröffnungsverfahren die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung. Diese Phase dient insbesondere dem Schutz der späteren Insolvenzmasse.
Das Gericht entscheidet nach Abschluss der Prüfung:
- Ablehnung des Antrags, wenn kein Eröffnungsgrund oder keine ausreichende Masse vorhanden ist, oder
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.
Mit Eröffnung des Verfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Hierzu kann der Insolvenzverwalter u. a.:
- den Betrieb fortführen oder sanieren,
- Teile des Unternehmens veräußern oder
- den Betrieb einstellen und verwerten.
Gleichzeitig fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gläubiger müssen zudem etwaige Sicherungsrechte anzeigen.
Schuldner des Unternehmens werden darauf hingewiesen, Zahlungen nicht mehr an das Unternehmen, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Insolvenzplanverfahren
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Unternehmen durch einen Insolvenzplan ganz oder teilweise erhalten werden. Der Insolvenzplan ermöglicht eine finanzielle und strukturelle Neuordnung des Unternehmens und schafft die Grundlage für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs.