Insolvenz

Liegen die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, wird auf Antrag das Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.
Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können der Unternehmer selbst oder seine Geschäftspartner, aber auch Banken, Finanzämter, Krankenkassen stellen. Der Antrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, wo der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat.
Bei Drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) hat der Unternehmer die Möglichkeit, auch ohne Vorliegen einer bilanziell messbaren krisenhaften Situation im Unternehmen einen freiwilligen Insolvenzantrag zu stellen und damit auch den Schutz des Insolvenzrechts in Anspruch zu nehmen. 
Bestimmte Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zu diesen Unternehmen gehören die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH&Co.KG, die OHG, kurz alle juristischen Personen. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. 
Nach einem Insolvenzantrag beginnt ein Eröffnungsverfahren, das primär dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. Während dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Sein Hauptziel liegt darin, die Forderungen der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Dazu nutzt er alle Mittel: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen, höchstens jedoch 3 Monate. Die Gläubiger werden außerdem aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldnern des insolventen Unternehmens wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr an dieses, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann durch einen Insolvenzplan das Unternehmen in seiner Gesamtheit erhalten werden. Es besteht dann die Chance, das Unternehmen finanziell umstrukturiert fortzuführen.