Recht und Steuern

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige Regelungen des Gesetzes dar.
Stand: August 2023

Belästigende Werbung ist unzulässig!

In welchen Fällen eine Werbung den Empfänger in unzumutbarer Weise belästigt, ist in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. 
Die nachfolgend dargestellten Regelungen beziehen sich auf Werbung mit individueller Ansprache gegenüber einzelnen Personen per E-Mail, Telefon, Fax, oder Brief. Werbung an einen unbestimmten Personenkreis im Fernsehen oder Radio fallen nicht unter diese Vorschrift. Sie kann aber aus anderen Bestimmungen des UWGs unzulässig sein, die hier nicht behandelt werden.

In welchen Fällen ist Werbung belästigend und unzulässig?

Eine Werbung, durch die der Empfänger in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar wird, dass der Adressat die Werbung nicht wünscht (z.B. Hinweis auf dem Briefkasten „keine Werbung“ oder das Anbringen von Werbematerial am Scheibenwischer, das der Autofahrer entsorgen muss).
Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher - ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung -  ist stets unzulässig. Gegenüber Unternehmen ist neben der ausdrücklichen auch die mutmaßliche Einwilligung ggf. ausreichend. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang außerdem das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen durch das Telekommunikationsgesetz.
Die Werbung per E-Mail oder Fax ist - ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung - des Adressaten unzulässig. Von diesem Grundsatz gewährt das UWG dem Werbenden eine eng auszulegende Ausnahme, wenn folgende Voraussetzungen zusammen vorliegen:
  • Erhalt der elektronischen Adresse im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag über Waren oder Dienstleistungen
  • Verwendung der elektronischen Adresse zur Direktwerbung für ähnliche Produkte
  • kein Widerspruch des Kunden
  • Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und jeder Verwendung der elektronischen Adresse
  • Für die Widerspruchsmöglichkeit dürfen keine Kosten entstehen, die über Basistarife hinausgehen. 
Diese Voraussetzungen müssen in jedem Einzelfall sogfältig geprüft werden. 
Eine unzulässige Werbung ist außerdem stets bei den folgenden werblichen Ansprachen gegeben:
  • die Identität des Absenders wird verschleiert oder verheimlicht
  • Verstoß gegen das Telemediengesetz (die kommerzielle Kommunikation ist nicht erkennbar / der Werbende kann nicht eindeutig identifiziert werden / die Angebote der Verkaufsförderung sind als solche nicht erkennbar, nicht eindeutig und nur schwer zugänglich / vgl. im Einzelnen § 6 Abs. 1 Telemediengesetz)
  • der Empfänger wird aufgefordert eine Webseite aufzurufen, die gegen § 6 Telemediengesetz verstößt
  • fehlenden einer gültigen Adresse, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten zum Basistarif versenden kann.     

Welche grundsätzlichen Anforderungen sind an eine Einwilligungserklärung zu stellen?

Unwirksam sind generelle Einwilligungen, ohne Konkretisierung. Nach der Rechtsprechung gelten für die Werbung per Telefon, E-Mail und Fax die folgenden Anforderungen:
  • keine Verknüpfung mit anderen Erklärungen
  • völlige Freiwilligkeit ohne Druck und Täuschung
  • konkret und eindeutig in Bezug auf den Werbenden, die Art (z.B. E-Mail oder Telefon) und die beworbenen Produkte
  • Erteilung vor der Werbeaktion
  • Informationen über den Widerruf der Einwilligung zum Basistarif  
  • keine Formvorschriften (Für den Nachweis im Streitfall empfiehlt sich die Schriftform)
  • Opt-in-Klausel d.h. aktives bejahten ist zulässig, etabliert ist das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren 
  • Opt-Out-Klausel, d.h. man willigt automatisch ein, solange man nicht widerspricht ist unzulässig.
Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligungserklärung trifft den Werbenden.

Datenschutz bei der Werbung beachten!

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Werbung unterliegt neben dem Wettbewerbsrecht auch dem Datenschutzrecht, sodass für die Nutzung von Adress- und Kontaktdaten für Werbung die Datenschutzgrundverordnung beachtet werden muss (vgl. www. erfurt.ihk.de / EU-Datenschutz-Grundverordnung). 
Weitere Informationen finden Sie unter www.wettbewerbszentrale.de.