Recht und Steuern
Separat angemieteter Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt.
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag sowie Aufwendungen für Sondernutzung (z.B. Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze unterliegen nach Auffassung der Finanzverwaltung der Abzugsbeschränkung auf 1.000 € monatlich (BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108).
Das sah das Finanzgericht (FG) Niedersachsen großzügiger. Laut FG sind die Kosten eines Stellplatzes keine der Abzugsbeschränkung unterliegenden Unterkunftskosten. Der BFH hat diese Auffassung nun bestätigt:
Zwar sei der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterlägen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen seien nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich sei daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der BFH ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) s.o. ausdrücklich abgewichen.