Recht und Steuern

9-Euro-Ticket und Lohnsteuer

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Mai 2022 klargestellt, dass während der Gültigkeit des sog. 9-Euro-Tickets hierbei auf eine jährliche Betrachtung abgestellt werden kann.
Für die Monate Juni, Juli und August gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen.
Sollten jedoch 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Der Arbeitgeber muss dies bescheinigen. In der Bescheinigung sind sämtliche nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr aufzuführen.