Recht und Steuern
BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Mahlzeiten
Das BMF-Schreiben vom 29.12.2025 enthält Informationen über Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt erhält. Diese werden lohnsteuerlich mit einem pauschalen Sachbezugswert bewertet.
Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn angerechnet wird und somit lohnsteuerpflichtig ist, ergibt sich jeweils aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Eigenbeitrag, den der Arbeitnehmer für eine Mahlzeit erbringt. Sofern der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag zahlt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht, entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Die geänderten Sachbezugswerte für Mahlzeiten betragen für 2026:
- Mittags-/ Abendessen: 4,57 Euro
- Frühstück: 2,37 Euro
- Vollverpflegung: 11,50 Euro