Recht und Steuern
Informationen zum Reisegewerbe
Welche Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Reisegewerbes?
Die Tätigkeit im Reisegewerbe wird in § 55 Abs. 1 GewO definiert:
„Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
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Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
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unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.“
In Abgrenzung zu dem stehenden Gewerbe tritt der Kunde bei dem Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung bzw. ohne Anmeldung zu dem möglichen Kunden.
Welche gewerberechtlichen Voraussetzungen werden für diese Tätigkeit benötigt?
Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt der Erlaubnisvorbehalt des § 55 Abs. 2 GewO (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist gemäß § 57 Abs. 1 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller für die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Vor der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, der hierzu ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen muss. In Thüringen sind die Gewerbebehörden der Städte und Landkreise für die Erlaubniserteilung zuständig, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hat.
Die Reisegewerbekarte muss der Gewerbetreibende bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen. Der Inhaber der Reisegewerbekarte ist darüber hinaus verpflichtet, seinen Angestellten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie auszuhändigen, die ebenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden muss.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Bestimmte gewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese Tätigkeiten sind in den §§ 55a und 55b GewO aufgeführt.
Hierzu zählt zum Beispiel der Vertrieb von Lebensmitteln, wenn diese von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle verkauft werden oder wenn ein Gewerbetreibender andere Personen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes (B2B) aufsucht.
Reisgewerbekartenfrei ist darüber hinaus die Teilnahme an festgesetzten Veranstaltungen gemäß Titel IV der GewO. Hierzu zählt zum Beispiel die Teilnahme an einem als Jahrmarkt festgesetzten Weihnachtsmarkt.
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Für die in § 56 GewO aufgeführten Waren gilt ein Verbot, diese im Reisegewerbe zu vertreiben. Die Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Verhütung von Straftaten wie Betrug oder Hehlerei.
Dieses Verbot gilt zum Beispiel für den An- und Verkauf von Edelmetallen wie Gold und Silber.
Geltungsbereich der Reisegewerbekarte
Die ausgestellte Reisegewerbekarte ist im gesamten Bundesgebiet gültig.
Anmerkung:
Diese Informationen sollen als Orientierungshilfe dienen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung kann trotz sogfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Gesetzesänderungen.
Diese Informationen sollen als Orientierungshilfe dienen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung kann trotz sogfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Gesetzesänderungen.