Vertragsrecht
Die Reparaturpflicht trifft den Hersteller und nicht den Verkäufer.
Recht auf Reparatur: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmen
Das Recht auf Reparatur soll ab dem 23. Juli 2026 gelten und bringen neue Anforderungen für Unternehmen mit sich. Erfahren Sie hier, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Produkte, Gewährleistung und Reparaturpflichten haben.
- Was ist das „Recht auf Reparatur“?
- Ab wann gilt das neue „Recht auf Reparatur“?
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Was gilt bei Herstellern außerhalb der EU?
- Was müssen Hersteller künftig leisten?
- Können Hersteller Reparaturen durch Software, Ersatzteilpolitik oder Vertragsbedingungen erschweren?
- Betrifft das auch Händler?
- Wird fehlende Reparierbarkeit künftig ein Sachmangel?
- Gilt diese Erweiterung nur bei Verbraucherverträgen?
- Verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Reparatur?
- Was gilt für Altverträge?
- Gibt es spätere Sonderfristen?
- Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Was ist das „Recht auf Reparatur“?
Das „Recht auf Reparatur“ ist eine neue gesetzliche Regelung, mit der die EU die Reparatur von Produkten fördern und deren Lebensdauer verlängern möchte. Das deutsche Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 31. Juli 2026 und bringen insbesondere für Hersteller, Importeure, Händler und Vertreiber neue Pflichten mit sich.
Ab wann gilt das neue „Recht auf Reparatur“?
Die neuen Regelungen sollen ab dem 23. Juli 2026 gelten. Sie finden grundsätzlich auf Kaufverträge Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor dem 23. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Vorschriften.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Richtlinie sieht eine Reparaturverpflichtung nach Ablauf der Gewährleistungszeit und neue Informationspflichten für Hersteller von ausgewählten Produktgruppen vor, aufgezählt im Anhang II der Richtlinie: bislang sind das:
- Haushaltsgeräte,
- Elektronische Geräte,
- Fahrzeuge mit Batterien
Die Reparaturpflicht trifft den Hersteller und nicht den Verkäufer.
Was gilt bei Herstellern außerhalb der EU?
Hat der Hersteller keinen Firmensitz innerhalb der EU, muss ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen.
Was müssen Hersteller künftig leisten?
Der Hersteller muss auf Verlangen eines Verbrauchers die erfasste Ware reparieren, soweit die Ware unter EU-Reparierbarkeitsanforderungen fällt. Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Eine Pflicht besteht nicht, wenn die Reparatur unmöglich ist.
Solange die Pflicht zur Reparatur besteht, muss der Hersteller zudem Informationen über Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen. Er ist außerdem verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen der erfassten Waren kalkuliert wurden.
Können Hersteller Reparaturen durch Software, Ersatzteilpolitik oder Vertragsbedingungen erschweren?
Hersteller dürfen Reparaturen künftig nicht unnötig erschweren wie etwa durch Vertragsklauseln, technische Sperren in Hard- oder Software oder eine Ersatzteilpolitik, die Reparaturen faktisch unmöglich macht.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür objektive und berechtigte Gründe bestehen, beispielsweise aus Sicherheits- oder Produktschutzgründen.
Zudem müssen Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zu einem angemessenen Preis angeboten werden, sodass Reparaturen wirtschaftlich möglich bleiben.
Betrifft das auch Händler?
Auch Händler sind von den neuen Regelungen betroffen, allerdings in einer anderen Rolle als Hersteller.
Während der gesetzlichen Gewährleistung bleibt der Verkäufer der zentrale Ansprechpartner für Verbraucher. Bei einem Mangel können Käufer weiterhin die gesetzliche Nacherfüllung verlangen, also je nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung.
Das neue Recht auf Reparatur ergänzt diese Ansprüche: Für bestimmte Produktgruppen kann zusätzlich ein Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller oder weiteren Wirtschaftsakteuren wie Bevollmächtigten, Importeuren oder Vertreibern bestehen.
Wird fehlende Reparierbarkeit künftig ein Sachmangel?
Künftig kann eine fehlende Reparierbarkeit bei bestimmten Produktgruppen einen Sachmangel begründen. Voraussetzung ist, dass für die betreffende Ware unionsrechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen.
Entspricht die Ware dann nicht den objektiv berechtigten Verbrauchererwartungen oder den einschlägigen Reparierbarkeitsanforderungen, kann ein Sachmangel vorliegen. In diesem Fall stehen dem Käufer grundsätzlich die kaufrechtlichen Mängelrechte zu, insbesondere Nacherfüllung sowie, unter den jeweiligen weiteren Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Gilt diese Erweiterung nur bei Verbraucherverträgen?
Die Erweiterung soll nicht auf Verbraucherverträge beschränkt sein.
Das deutsche Umsetzungsgesetz geht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Während die EU-Richtlinie ausschließlich den Kauf von Waren durch Verbraucher (B2C) betrifft, soll die fehlende Reparierbarkeit nach deutschem Recht grundsätzlich bei allen Kaufverträgen als Sachmangel berücksichtigt werden.
Damit wären künftig neben Verbraucherverträgen auch folgende Vertragsarten erfasst:
- Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B)
- Kaufverträge zwischen Privatpersonen (C2C)
Für Unternehmen bedeutet das: Die Reparierbarkeit eines Produkts kann künftig auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bei der Beurteilung eines Sachmangels eine Rolle spielen.
Beachte: Im Verbrauchsgüterkauf (B2C) gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Dort sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern nur in engen Grenzen zulässig.
Verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Reparatur?
Die Gewährleistungsfrist kann sich künftig verlängern.
Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Ziel der Neuregelung ist es, die Reparatur gegenüber einem Austausch der Ware attraktiver zu machen. Über die Wahlmöglichkeit und der entsprechenden Verlängerung der Gewährleistung muss der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung informiert werden. Ebenfalls müssen Angaben über bestehende Reparaturmöglichkeiten, Kontaktstellen, Reparaturbedingungen sowie über Preise bzw. deren Berechnungsgrundlage gemacht werden.
Für Unternehmen bedeutet das:
- Die Verlängerung gilt nur, wenn der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung eine Reparatur wählt.
- Die Gewährleistungsfrist verlängert sich einmalig um zwölf Monate.
- Unternehmen sollten ihre Gewährleistungs-, Service- und Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
Was gilt für Altverträge?
Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften.
Das Recht von Verbrauchern, vom Hersteller eine Reparatur zu verlangen, kann ab dem 31. Juli 2026 auch Waren erfassen, die bereits zuvor gekauft wurden. Voraussetzung ist, dass die Ware zu einer unionsrechtlich erfassten Produktgruppe gehört und der Mangel erst nach Ablauf der Verkäuferhaftung auftritt oder erkennbar wird.
Die neue Verlängerung der Mängelhaftungsfrist bei einer Reparatur gilt dagegen nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Gibt es spätere Sonderfristen?
Die neuen Regelungen zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal treten nicht für alle Verträge gleichzeitig in Kraft.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) soll die Neuregelung des § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB erst für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Betroffene Produkte identifizieren:
- Prüfen Sie, für welche Produktgruppen die EU-Reparaturvorgaben gelten. Nur für diese Produkte bestehen die neuen Reparaturpflichten.
- Reparaturprozesse überprüfen: Hersteller, Importeure und Vertreiber sollten Zuständigkeiten, Reparaturabläufe und Servicekapazitäten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Ersatzteile und Software bewerten: Stellen Sie sicher, dass Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge verfügbar sind und Reparaturen nicht durch Software oder technische Maßnahmen unnötig erschwert werden.
- Vertragsunterlagen aktualisieren: Überprüfen Sie AGB, Produktbeschreibungen, Garantiebedingungen und Kundeninformationen im Hinblick auf die neuen Vorgaben.
- Gewährleistungsprozesse anpassen: Händler sollten ihre Prozesse auf die neuen Regelungen, insbesondere zur Reparatur und zur möglichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist, abstimmen.
- Mitarbeitende schulen.