Recht
Änderungen im Kaufrecht zum 31. Juli 2026: Reparierbarkeit von Waren und Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur
Die „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“, in Kraft seit Juli 2024, muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag das deutsche Umsetzungsgesetz beschlossen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Richtlinie bzw. das Gesetz hat drei inhaltliche Schwerpunkte:
1. Änderungen im Gewährleistungsrecht
Ein Schwerpunkt der Richtlinie zielt auf die Förderung von Reparaturen. Es wird dafür Änderungen im allgemeinen Kaufrecht geben.
Hierbei geht es um drei Punkte:
Nicht-Reparierbarkeit = Mangel
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Zwischen zwei Unternehmern [B2B] soll die Erweiterung des Mangelbegriffs erst für ab dem 1. Januar 2028 geschlossene Kaufverträge gelten. B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat.
Neu wird für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sein:
Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate.
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat.
Neu wird für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sein:
Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate.
Informationspflicht
Der Verkäufer ist für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge verpflichtet, den Käufer (B2C) über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
Der Verkäufer ist für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge verpflichtet, den Käufer (B2C) über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
Achtung: Prüfen Sie Ihre AGB! Vermutlich sind dort Ausführungen zur Gewährleistungsfrist enthalten. Passen Sie diese auf die Verlängerungsmöglichkeit an!
2. Recht auf Reparatur
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Ihr Recht auf Reparatur besteht gegenüber dem Hersteller der Ware, wenn sie keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (mehr) haben.
Allerdings besteht das Recht auf Reparatur nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zur Richtlinie aufgeführt wurden, wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. Die Hersteller dieser Geräte sind außerdem verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen. Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, treffen die Pflichten aus der Richtlinie seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder als letzten in der Kette sogar den Verkäufer.
3. Gesetzgebungsverfahren
Zum Referentenentwurf hat die DIHK eine Stellungnahme abgegeben. Auch in der Sachverständigen-Anhörung im Bundestag war die DIHK vertreten.