Recht und Steuern

Die Auskunftspflicht im Urheberrecht

Gemäß § 32d des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind Vertragspartner von Urhebern seit dem 7. Juni 2021 verpflichtet, diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung des Urhebers und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen. Die Auskunft hat unaufgefordert zu erfolgen. Betroffen ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke wie z. B. Fotos, Filme, Texte, Illustrationen, Grafiken oder Musik. Stichtag für die erste proaktive Auskunft ist der 7. Juni 2023.

Wer unterliegt der Auskunftspflicht?

Der Auskunftspflicht unterliegen alle Vertragspartner von Urhebern, soweit sie sich Nutzungsrechte entgeltlich haben einräumen lassen. Wenn die Werke nicht direkt vom Urheber, also zum Beispiel dem Fotografen, kommen (wie bei Stockfotoanbietern), gilt die gesetzliche Auskunftspflicht nicht.

Worüber ist Auskunft zu erteilen?

Dem Urheber muss einmal jährlich proaktiv übermittelt werden, in welchem Umfang der Vertragspartner dessen Werke verwendet und welche wirtschaftlichen Erträge und Vorteile er hieraus zieht. Bedeutsam sind hier z. B. Nutzungszeiträume, Medien und Reichweite der Nutzung sowie Angaben zu den Einnahmen, die aus der Werknutzung erzielt wurden.

Ab wann ist Auskunft zu erteilen?

Seit dem 7. Juni 2023 muss einmal jährlich proaktiv Auskunft an den Urheber auch für ältere Verträge erteilt werden.
Nach der Übergangsvorschrift des § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG ist ab dem 7. Juni 2022 über alle vor dem 7. Juni 2021 geschlossenen Verträge Auskunft zu erteilen. Da einmal jährlich zu berichten ist, ist der erste Bericht für solche Altverträge am 7. Juni 2023 fällig gewesen. Auch für ab dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge (Neuverträge) muss seit dem 7. Juni 2023 einmal jährlich Auskunft erteilt werden.

Gibt es Ausnahmen von der Auskunftspflicht?

Die Auskunftspflicht ist gemäß § 32d Abs. 2 UrhG nicht anzuwenden, soweit der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht. Eine weitere Ausnahme gilt für Computerprogramme, gegenüber deren Urhebern keine Auskunftspflicht besteht.

Kann die Auskunftspflicht vertraglich ausgeschlossen werden?

Der Auskunftsanspruch ist unabdingbar, so dass auch vertragliche Regelungen zwischen Urheber und Vertragspartner keine Befreiung von der Auskunftspflicht schaffen können. Das jährliche Reporting kann also nicht durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden. Einzig durch eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG zwischen Vereinigungen von Urhebern und Vereinigungen von Werknutzern oder einen Tarifvertrag kann von den Bestimmungen des § 32d UrhG abgewichen werden.

Was droht bei Nichterteilung von Auskünften?

Kommt man der Auskunftspflicht nicht nach und kann man sich auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen, können Urhebervereinigungen gemäß § 36d UrhG einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der sich gegen die weitere Nutzung des Werkes richtet. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, dass der Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d UrhG nicht erteilt. Im Zweifel verliert der Vertragspartner die Möglichkeit zur Weiternutzung der Werke.

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen sollten überprüfen, in welchem Umfang sie urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, deren Nutzungsrechte über direkte Verträge mit den jeweiligen Urhebern erlangt wurden. Weiterhin ist zu ermitteln, ob ggf. Ausnahmen von der Auskunftspflicht greifen. Bestehen Auskunftspflichten gegenüber Urhebern, sollte die Prüfung Teil eines regelmäßigen und effizienten Prozesses werden, da sie jährlich wiederkehrt. Dennoch dürfte der Aufwand bei der Erfüllung der Auskunftspflicht für viele Unternehmen immens sein.