Recht und Steuern

Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Einem Gastwirt, der wegen der Corona-Pandemie sein Restaurant schließen musste, stehen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung zu, wenn in den Versicherungsbedingungen weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufgeführt sind. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2022 entschieden.
Versicherungsschutz bestehe nur für Krankheiten und Krankheitserreger, die in den Versicherungsbedingungen genannt werden. Die Aufzählung dort sei abschließend. Der Versicherungskunde könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht aufgeführte Krankheiten die Deckung übernehmen wolle, so die Richter.
Die dem Streitfall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen werden in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Für die von pandemiebedingten Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen besteht somit kaum noch Hoffnung darauf, von ihrer Versicherung eine Zahlung zu erhalten. Dennoch lohnt sich für alle Versicherten mit abweichend formulierten Vertragsbedingungen eine Überprüfung.